Chefdirigent des Philharmonieorchesters Konstanz ist selbstständig

Der Chefdirigent des Philharmonieorchesters Konstanz unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat in einem rentenrechtlichen Statusverfahren entschieden, dass die Indizien eher für eine selbstständige Tätigkeit des Musikers sprechen. Insbesondere fehle es in wesentlichen Bereichen an einem Weisungsrecht der Stadt Konstanz gegenüber dem Chefdirigenten und an einer relevanten betrieblichen Eingliederung.

Rententräger ging von Sozialversicherungspflicht aus

Der Kläger ist ausgebildeter Violinist und Dirigent. Seit September 2016 leitet er als Chefdirigent das Philharmonieorchester der Stadt Konstanz auf der Grundlage eines fünfjährigen Dirigentenvertrages. Ende September 2016 beantragte die Stadt Konstanz beim beklagten Rentenversicherungsträger, den sozialversicherungsrechtlichen Status des Chefdirigenten festzustellen. Der Beklagte stellte ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis fest. Der Kläger habe den organisatorischen Rahmen einzuhalten, der durch die Stadt einseitig vorgegeben werde. Laut Dirigentenvertrag habe die Stadt auch die Rechtsmacht, die Durchführung der Beschäftigung einseitig zu bestimmen. Ein unternehmerisches Risiko trage der Kläger nicht.

SG bejahte selbstständige Tätigkeit des Dirigenten

Auf die hiergegen gerichtete Klage hob das Sozialgericht den Bescheid auf und stellte fest, dass die Tätigkeit des Klägers als Chefdirigent bei der Stadt nicht der Versicherungspflicht unterliege. Nach Gesamtabwägung aller Umstände sei er selbstständig für die Stadt tätig (BeckRS 2019, 38570). Der Rentenversicherungsträger legte Berufung ein.

LSG bestätigt Vorinstanz

Das LSG hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Die Tätigkeit eines Dirigenten könne grundsätzlich sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt werden. Hier überwögen die Indizien, die für eine selbstständige Tätigkeit des Klägers sprechen. Insbesondere fehle es in wesentlichen Bereichen an einem Weisungsrecht der Stadt Konstanz gegenüber dem Chefdirigenten und an einer relevanten betrieblichen Eingliederung.

Dirigent trägt volles Ausfallrisiko

Vielmehr trage der Kläger das volle Ausfallrisiko, dass Konzerte nicht zur Aufführung gebracht werden könnten. Könne er die Konzerte, für die er unter Umständen über Monate hinweg mit dem Orchester geprobt habe, aus welchen Gründen auch immer nicht aufführen, gingen ihm rund 80% seines Honorars verloren. Der Kläger lege auch selbst die Konzerttermine fest und habe das Letztentscheidungsrecht über die Probentermine. An Arbeitszeiten sei er nicht gebunden. Nur etwa 1/3 der von ihm international dirigierten Konzerte erbringe er im Auftrag der Stadt. Zudem trete er werbend am Markt auf und bediene sich eines Managements.

Stadt hat lediglich Vetorecht bei Auswahl von Stücken

Die Stadt habe zudem nur ein Vetorecht bei der Auswahl von Stücken, die nicht im Einklang mit dem Charakter oder den finanziellen Mitteln der Philharmonie stehen. Im Übrigen habe sie hiervon auch keinen Gebrauch gemacht. Der Kläger habe auch nicht die Rolle eines Vorgesetzten eingenommen, indem er bezüglich unpünktlicher Orchestermitglieder zusammen mit der Stadt nach "Lösungen" gesucht habe.

Repräsentationspflicht dient nur Marketingzwecken

Er sei auch nicht deshalb in den Betrieb der Stadt eingegliedert, weil er sich vertraglich verpflichtet habe, die Philharmonie bei drei der Stadt Konstanz wichtigen Veranstaltungen zu repräsentieren. Eine solche Vereinbarung sei dem Umstand geschuldet, dass sich die Stadt mit der Verpflichtung des Klägers als international renommierten Künstler (ähnlich dem Trainer einer Fußballmannschaft) "eine Marke eingekauft" habe, mit der sie nach außen hin wahrgenommen werden und Werbung machen möchte.

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.06.2021 - .06.2021 L 5

Redaktion beck-aktuell, 23. Juni 2021.