Das LSG Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein schwerbehinderter Student keine Teilhabeleistungen für die behinderungsbedingten Mehrkosten einer dreiwöchigen Japanreise erhält (Beschluss vom 29.01.2026 – L 2 SO 4027/25 ER-B). Maßgeblich sei, ob die Gesamtkosten einer Urlaubsreise im Vergleich zu den Ausgaben eines nichtbehinderten Durchschnittsbürgers angemessen sind. Das war hier nicht der Fall.
Der Studierende sitzt im Rollstuhl und ist auf eine Rund-um-die-Uhr-Assistenz angewiesen. Er erhält hierfür monatliche Leistungen der Eingliederungshilfe. Für die geplante Fernreise beantragte er rund 50.000 Euro an behinderungsbedingten Mehrkosten, unter anderem für Business-Class-Flüge sowie die Reise- und Personalkosten von drei Assistenzkräften. Der zuständige Landkreis lehnte die Übernahme ab; das SG Konstanz bestätigte dies bereits im Eilverfahren.
LSG: Studierende machen üblicherweise günstigeren Urlaub
Das LSG folgte dieser Einschätzung. Zwar könnten im Rahmen der Eingliederungshilfe notwendige behinderungsbedingte Mehrkosten für Urlaubsreisen übernommen werden. Das komme aber nur dann in Betracht, wenn die Ausgaben gemessen an vergleichbaren Bedürfnissen eines nicht behinderten, nicht sozialhilfebedürftigen Erwachsenen angemessen sind. Die nichtbehinderungsbedingten Kosten der geplanten Japanreise beliefen sich auf etwa 4.000 Euro – mehr als das Doppelte dessen, was ein Durchschnittsbürger im Jahr 2024 für den Haupturlaub ausgegeben habe. Damit sei bereits die Basisreise unangemessen; auf die Frage der zusätzlich beantragten 50.000 Euro komme es nicht mehr an.
Dass entsprechende Fernreisen am Ende eines Studiums üblich seien, konnte das Gericht nicht feststellen. Auch wenn der Wunsch nach einer besonderen Reise zum Abschluss des Studiums nachvollziehbar sei, stehe Studierenden nämlich in der Regel ein deutlich niedrigeres monatliches Einkommen als dem Durchschnittsverdiener zur Verfügung.


