Keine Bonus-Monate beim Elterngeld wegen Bereitschaftsdienst

Der Bereitschaftsdienst von angestellten Klinikärzten ist als Zeit der Erwerbstätigkeit im Sinne des Elterngeldrechts zu berücksichtigen und kann deshalb dazu führen, dass ein Arzt keine Partnerschaftsbonus-Monate beim Elterngeld bekommt. Dies hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt klargestellt. Die Klage einer Klinikärztin blieb damit erfolglos.

Tätigkeit darf 30 Wochenstunden nicht überschreiten

Nach der Geburt ihres Kindes im Jahr 2016 hatte die Ärztin elf Monate das Basiselterngeld bezogen, ihr Ehemann anschließend drei weitere Monate. Danach arbeiteten beide in Teilzeit und nahmen die vier Partnerschaftsbonus-Monate in Anspruch. Das setzte nach dem damaligen Recht voraus, dass beide Elternteile in diesen vier Monaten gleichzeitig im Monatsdurchschnitt nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig waren. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass die Ärztin, wenn man ihre Bereitschaftsdienste in der Klinik vollständig mitzählte, in einigen Monaten mehr als 30 Stunden pro Woche gearbeitet hatte. Deshalb forderte die zuständige Behörde das für die vier Partnerschaftsbonus-Monate zunächst nur vorläufig gezahlte Elterngeld zurück.

Klägerin in erster Instanz noch erfolgreich

Dagegen klagte die Ärztin. Sie meinte, dass der Bereitschaftsdienst keine Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes sei. Sie müsse sich zwar in der Klinik aufhalten, könne die Zeit im Bereitschaftsdienstzimmer aber weitgehend frei nutzen. Wenn man nur die Zeiten zähle, in denen sie tatsächlich zum Einsatz gekommen sei, dann habe sie durchweg weniger als 30 Stunden pro Woche gearbeitet. Mit dieser Argumentation hatte sie in erster Instanz vor dem SG Erfolg.

Aufenthalt in der Klinik auf Weisung des Arbeitgebers

Auf die Berufung der Elterngeldstelle hat das LSG ihre Klage jetzt abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts ist der Bereitschaftsdienst vollständig als Zeit der Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen, weil die Ärztin sich auf Weisung ihres Arbeitgebers in der Klinik aufhalten musste und weil dieser Dienst vergütet wurde. Ein weiterer Gesichtspunkt sei, dass die Ärztin sich während des Bereitschaftsdienstes gerade nicht um die Betreuung ihres Kindes kümmern konnte. Außerdem richte sich die Höhe des Elterngeldes nach dem Einkommen vor der Geburt. Hier wirke sich auch Einkommen aus Bereitschaftsdiensten positiv für den Elterngeldberechtigten aus. Dann sei es aber konsequent, solche Zeiten auch bei den Voraussetzungen der Partnerschaftsbonus-Monate zu berücksichtigen.

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.12.2022 - L 2 EG 3/21

Redaktion beck-aktuell, 9. Februar 2023.