Keine Entschädigung bei fehlender Schutzimpfung
Ergeht gegenüber einem Beschäftigten eine Quarantäne-Anordnung des Gesundheitsamtes, so leiste der Arbeitgeber zunächst die Lohnfortzahlung für bis zu sechs Wochen, erläutert der Datenschutzbeauftragte den rechtlichen Hintergrund. Der Arbeitgeber nehme diese Zahlung stellvertretend "für die zuständige Behörde" vor. In einem zweiten Schritt könne der Arbeitgeber von der zuständigen Behörde dann die Erstattung der ausgezahlten Beträge verlangen. Keinen Anspruch auf Entschädigung habe ein Beschäftigter nach § 56 Abs. 1 Satz 4, 5 IfSG jedoch, wenn er die Quarantäne durch Inanspruchnahme einer allgemein empfohlenen Schutzimpfung oder durch Nichtantritt einer vermeidbaren Reise in ein Risikogebiet hätte vermeiden können.
Viele praxisrelevante Folgefragen nicht geregelt
Eine Reihe von Folgefragen, welche die praktische Umsetzung der Lohnfortzahlung betreffen, blieben nach dem Gesetz indes offen, merkt Landesdatenschutzbeauftragter Brink an. Neben der Frage, ob der Arbeitgeber den Beschäftigten nach seinem Impfstatus fragen darf, sei auch klärungsbedürftig, ob der Beschäftigte umgekehrt verpflichtet ist, seinen Impfstatus gegenüber seinem Arbeitgeber zu offenbaren, und/oder er dem Arbeitgeber hierzu sogar Belege (Impfpass etc.) überlassen muss. Es stelle sich auch die Frage, ob der Arbeitgeber bei Nicht-Geimpften auch prüfe, ob gesundheitliche Gründe (schwere Erkrankung/Operation, Schwangerschaft, Immunstörung et cetera) eine Impfung verhinderten oder zwingende beziehungsweise unvermeidbare Gründe für eine Auslandsreise in ein Risikogebiet (Tod oder schwere Erkrankung eines nahen Angehörigen, Kuraufenthalt, medizinischer Eingriff im Ausland, beruflich veranlasster Auslandsaufenthalt et cetera) vorlagen. Wie Brink anmerkt, ist die Rechtslage insoweit uneindeutig.
Gesetzgeber muss für Klarheit sorgen
Mit dem jetzt vorgelegten Positionsmehr will Brink für mehr Klarheit bei Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Behörden sorgen. Danach darf der Arbeitgeber zwar im Rahmen der Lohnerstattung nach dem Impfstatus des Beschäftigten fragen, der Beschäftigte muss ihm aber seine sensiblen Daten nicht offenbaren, wenn er das nicht möchte. Der Beschäftigte könne auch über das zuständige Regierungspräsidium die Lohnfortzahlung sicherstellen, ohne dass der Arbeitgeber Kenntnis von den Gesundheitsdaten erlangt. Das sähen die zuständigen Behörden aber leider teilweise anders, so Brink. Letztlich könne nur der Gesetzgeber für Klarheit sorgen und das auch tun.