Lösung bei 50+1-Regel? - DFL unterbreitet BKartA Vorschlag

Nach vorläufiger Einschätzung des Bundeskartellamtes können die von der Deutsche Fußball Liga (DFL) im Verfahren um die sogenannte 50+1-Regel jetzt angebotenen Zusagen geeignet sein, die kartellrechtlichen Bedenken der Behörde auszuräumen. Danach soll die Möglichkeit zur Bewilligung der sogenannten Förderausnahme für die Zukunft gestrichen werden.

DFL bietet Streichung der Förderausnahme an

In seiner vorläufigen Einschätzung von 2021 hielt das BKartA die einheitliche Anwendung und Durchsetzung der 50+1-Grundregel nicht für sichergestellt ist, insbesondere wegen von der DFL in der Vergangenheit gewährten Förderausnahmen. Nun habe die DFL die Zusage angeboten, die Möglichkeit zur Bewilligung der Förderausnahme für die Zukunft aus der Satzung zu streichen.

Bedingter Bestandsschutz für erteilte Ausnahmen

Für erteilte Ausnahmen (TSG Hoffenheim, Bayer Leverkusen und VfL Wolfsburg) sehe der DFL-Vorschlag unter bestimmten Bedingungen einen Bestandsschutz vor. Diese Voraussetzungen beträfen unter anderem die Punkte Mitgliederpartizipation und Vorteilsausgleich. Danach müssten die Förderklubs den Mitgliedern ihren ehemaligen Muttervereinen Partizipation und Transparenz durch indirekte Mitentscheidungsrechte gewähren. Dies umfasse zum einen Entsenderechte der ehemaligen Muttervereine in die entscheidungsrelevanten Gremien der Klubs. Zum anderen sollen die ehemaligen Muttervereine Vetorechte in Bezug auf Änderungen von identitätsstiftenden beziehungsweise das Wesen des jeweiligen Klubs bestimmenden Merkmalen erhalten.

Zahlung soll Vorteile im Wettbewerb ausgleichen

Hierzu zählten etwa die Änderung des Klublogos, wesentliche Reduktionen der Stehplatzkapazitäten sowie der freiwillige Austritt aus den von der DFL veranstalteten Wettbewerben, also der Bundesliga beziehungsweise der 2. Bundesliga. Der von der DFL vorgeschlagene Vorteilsausgleich solle durch Zahlung eines Ausgleichsbetrages einen Ausgleich für strukturelle und finanzielle Vorteile im Wettbewerb aufgrund bestehender Ergebnisabführungsverträge und aufgrund von Verlustbeteiligungen des beherrschenden Förderers leisten.

Verfahrensbeteiligte können nun Stellung nehmen

Im nächsten Schritt erhalten nun die weiteren Verfahrensbeteiligten – Fußballklubs und Investoren – Gelegenheit, zu dem Zusagenangebot der DFL Stellung zu nehmen.

Redaktion beck-aktuell, 8. März 2023.