Der Bundesgerichtshof muss über einen Streit zwischen der Deutschen Digitalen Bibliothek und der Verwertungsgesellschaft Bildkunst über das Einbetten digitaler Medien in Internetseiten entscheiden. Ein Urteil soll zu einem späteren Zeitpunkt getroffen werden, sagte der Vorsitzende Richter am Ende der Verhandlung am 21.02.2019 in Karlsruhe. Möglich sei auch eine Vorlage des Falls beim Europäischen Gerichtshof (Az.: I ZR 113/18).
Streit im Zusammenhang mit Framing
Kernpunkt der Auseinandersetzung ist die Frage, ob die Verwertungsgesellschaft Bildkunst eine Lizenzierung davon abhängig machen darf, dass die Bibliothek das sogenannte Framing verhindert. Dabei werden kleine Vorschaubilder ähnlich wie Links in eine Internetseite eingebunden. Die zur Stiftung Preußischer Kulturbesitz gehörende Deutsche Digitale Bibliothek hatte vor dem Kammergericht Recht bekommen. Demnach ist Framing keine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts. Nach Angaben des Vorsitzenden Richters ist die entscheidende Frage, ob durch das Framing ein neues Publikum erreicht wird.
BGH - I ZR 113/18
Redaktion beck-aktuell, 21. Februar 2019 (dpa).
Aus der Datenbank beck-online
KG, Kein Zwang zum Framingschutz für digitale Bibliotheken - Framingschutz, GRUR 2018, 1055 (m. Anm. Schulze) (Vorinstanz)
LG Berlin, Lizenzvertrag, Klausel, Verbot, BeckRS 2017, 149863 (erste Instanz)