"Little Home" muss aus öffentlichem Straßenraum entfernt werden

Die Bewohnerin und Eigentümerin eines "Little Home" (Mini-Haus) darf dieses nicht im öffentlichen Straßenraum abstellen. Dies hat das Verwaltungsgericht Hannover mit Urteil vom 29.05.2020 entschieden. Das Abstellen des "Little Home" im öffentlichen Straßenraum stelle eine Sondernutzung dar, die eine Sondernutzungserlaubnis erfordere. Eine solche hatte die Frau nicht.

"Little Home" im öffentlichen Straßenraum abgestellt

Die Klägerin bewohnte ein ihr gehörendes "Little Home", das im öffentlichen Straßenraum des "Roncallihofes" in Hannover-Ricklingen abgestellt war. Bei dem "Little Home" handelt es sich um eine etwa 3 Quadratmeter große und auf Rollen stehende bauliche Anlage, die aus Spanplatten zusammengeschraubt ist und über ein WC verfügt. Die Landeshauptstadt Hannover forderte die Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung der Ersatzvornahme auf, das "Little Home" aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen.

Antrag auf Eilrechtsschutz scheiterte

Die Kammer hatte bereits einen Eilantrag der Klägerin gegen diese Beseitigungsanordnung abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg verwarf die Beschwerde der Klägerin. Die Landeshauptstadt Hannover ließ das "Little Home" in der Zwischenzeit aus dem öffentlichen Straßenraum entfernen und verwahrt es seitdem zur Abholung durch die Klägerin auf einem Bauhof.

VG weist Klage ab: Sondernutzungserlaubnis erforderlich

Nachdem die Klägerin einen von der Kammer angeregten Vergleich widerrufen hat, hat diese die Klage nun abgewiesen. Das Abstellen des "Little Home" im öffentlichen Straßenraum stelle eine Sondernutzung dar. Über eine hierfür erforderliche Sondernutzungserlaubnis verfüge die Klägerin nicht. Zudem stelle das auf der Fahrbahn abgestellte "Little Home" im konkreten Fall eine Gefahr für die Verkehrssicherheit dar.

VG Hannover, Urteil vom 29.05.2020 - 7 A 4376/19

Redaktion beck-aktuell, 23. Juni 2020.