Eine Journalistin verlangte uneingeschränkte Einsicht in verschiedene Unterlagen des BND. Die bekam sie auch – aber zum Teil geschwärzt, mit Sperrvermerk. Das BVerwG gab ihr einen Korb: Derartige Verfügungsbeschränkungen über Inhalte, die aus der "Third Party Rule" folgen, könnten einen Geheimhaltungsgrund darstellen.
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