Das Sozialgericht Speyer hat eine Klage auf Entschädigung wegen verzögerter Bearbeitung eines Antrages auf Pflegeleistungen nach dem SGB XI als unzulässig abgewiesen. Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang klar, dass im sozialgerichtlichen Verfahren nur eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, nicht aber eine echte Leistungsklage statthaft sei.
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