Ein Verbraucher, der einen Immobilienkredit vorzeitig zurückzahlt, kann nur eine Ermäßigung der Zinsen und der laufzeitabhängigen Kosten verlangen, nicht aber eine Ermäßigung auch der laufzeitunabhängigen Kosten. Dies hat der Europäische Gerichtshof zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie entschieden.
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