Onlinehändler müssen Kunden eines Laufzeitvertrags schon auf der Startseite ihrer Website einen klar gekennzeichneten Kündigungsbutton bereitstellen – auch bei nur einmaligem Entgelt und automatischem Vertragsende. Dass ein Verbraucher erst nach mehreren Klicks "jetzt kündigen" kann, hält der BGH für unzulässig.
Mehr lesenDer Internetkonzern Alphabet muss künftig auf seiner Plattform Google One einen Kündigungsbutton anbieten. Dies hat das LG München I auf eine Klage der Verbraucherzentrale Bayern entschieden.
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