Eine Sparkasse muss einem Kunden, der grob fahrlässig Phishing-Opfer wurde, einen Teil seines Schadens erstatten. Das OLG Dresden lastete ihr ein Mitverschulden an, weil Passwort und PIN reichten, um sich ins Online-Banking einzuloggen. Ganz in der Haftung sah es die Sparkasse deshalb aber nicht.
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