Pflichtversicherte Betriebsrentner und -rentnerinnen werden seit 2020 bei den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung durch einen Freibetrag entlastet. Für freiwillig Versicherte gilt der Freibetrag hingegen nicht. Laut BSG führt das nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung.
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