Ein U-Haftbefehl erledigt sich mit der Rechtskraft der Verurteilung auch dann, wenn er unter Auflagen außer Vollzug gesetzt wurde, hat der BGH entschieden. Gilt das auch für die Auflagen oder gelten sie fort? Das ließ er offen, monierte aber ein Regelungsdefizit und forderte den Gesetzgeber zum Handeln auf.
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