Donnerstag, 6.7.2023
Übergangsgeld bei Reha-Maßnahme: Kein nahtloser Übergang erforderlich

Während einer stationären Rehabilitation haben Versicherte gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Anspruch auf Übergangsgeld, wenn sie "unmittelbar vor Beginn" der medizinischen Leistung Arbeitslosengeld oder eine vergleichbare Leistung bezogen haben. Bei einem Zeitraum von neun Tagen zwischen Ende des Leistungsbezugs und Bewilligung der Reha-Maßnahme ist die Unmittelbarkeit laut Hessischem Landessozialgericht noch gegeben.

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