Der Bundestag soll nach dem Willen der Fraktion Die Linke cannabiskonsumierende Führerscheininhaber künftig den alkoholkonsumierenden gleichstellen. Dies berichtete der parlamentarische Pressedienst am 11.3.2020. Wie bei Alkoholkonsum sollen auch bei Cannabiskonsum nur noch Personen sanktioniert werden, die tatsächlich berauscht mit einem (Kraft)-Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen und so die Verkehrssicherheit gefährden, schreiben die Abgeordneten in ihrem Antrag (BT-Drs. 19/17612).
Hintergrund: BVerwG-Entscheidung
Das Parlament solle die Bundesregierung daher auffordern, durch Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung sicherzustellen, dass ein Entzug der Fahrerlaubnis nicht allein aufgrund des festgestellten Konsums oder widerrechtlichen Besitzes illegaler Drogen erfolgen kann, sondern erst bei einer diagnostizierten Abhängigkeitserkrankung, einer durch Drogenkonsum verursachten konkreten Gefährdung des Straßenverkehrs oder wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nach § 24a StVG (Promille-Grenze) begangen wurden. Anlass des Antrags sei die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom April 2019, wonach bei einem gelegentlich Cannabis-Konsumierenden "die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung ausgehen und ihm unmittelbar die Fahrerlaubnis entziehen" darf (BeckRS 2019, 11077).
Redaktion beck-aktuell, 11. März 2020.
Zum Thema im Internet
Den Antrag (BT-Drs. 19/17612) finden Sie auf der Internetseite des Bundestags im pdf-Format.
Aus der Datenbank beck-online
BVerwG, Entziehung der Fahrerlaubnis nach Verletzung des Trennungsgebots durch einen gelegentlichen Konsumenten von Cannabis, BeckRS 2019, 11077
Aus dem Nachrichtenarchiv
BVerwG, Gelegenheits-Cannabiskonsumenten darf bei Erstverstoß gegen Trennungsgebot nicht sofort Führerschein entzogen werden, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 11.04.2019, becklink 2012883
Experten: Cannabis-Konsum soll nicht sofort den Führerschein kosten, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 29.01.2018, becklink 2008922