EuGH-Entscheidung abgewartet
Es geht um den inzwischen in dieser Form nicht mehr angebotenen Limousinen-Service "Uber Black", den die Vorinstanzen in Berlin wegen eines Verstoßes gegen das Personenbeförderungsgesetz und wegen unlauteren Wettbewerbs untersagt hatten. Der BGH hatte nach einer ersten Verhandlung eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu einem ähnlichen Uber-Verfahren in Spanien abgewartet. Bei "Uber Black" konnten Kunden über eine App einen Mietwagen bestellen. Ein freier Fahrer in der Nähe erhielt über Uber dann den Fahrauftrag. Das Unternehmen gab die Bedingungen vor und wickelte den Zahlungsverkehr ab.
EuGH: Mitgliedstaaten zuständig
Das Kammergericht Berlin sah darin im Jahr 2015 einen Verstoß (GRUR-RR 2016, 84), denn Mietwagen-Chauffeure dürfen – anders als Taxifahrer – keine Aufträge direkt vom Fahrgast entgegennehmen, was über die App aber der Fall war. Der EuGH entschied im Dezember 2017, dass Ubers Angebot unter die Verkehrsdienstleistungen fällt und nicht unter den freien Dienstleistungsverkehr. Somit sei es Sache der Mitgliedstaaten, die Bedingungen zu regeln.
Schutz des Taxiverkehrs bisher als verfassungsgemäß angesehen
Der Vorsitzende Richter wies auf eine ältere Entscheidung des BVerfG hin, wonach der Schutz das Taxiverkehrs im Personenbeförderungsgesetz verfassungsgemäß ist. Der BGH müsse nun prüfen, ob sich die Verhältnisse durch neue Angebote wie Mitfahrdienste oder Carsharing grundsätzlich geändert hätten. "Das ist eher fraglich", sagte einer der Richter.