Zudem ordnete das Landgericht wegen Fluchtgefahr Untersuchungshaft an. Der Kellner hatte sich während des Prozesses zwischenzeitlich abgesetzt, war dann aber wieder aufgetaucht und hatte sich der Justiz gestellt. Das Urteil, das auf Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der Heilkunde lautet, ist noch nicht rechtskräftig (Az.: 25 Ks 16/21).
Die Silikon-Behandlungen zur Penisvergrößerung hatte der 46-jährige Kellner gegen Geld im Internet angeboten. Die zum Tod führende Spritze führte bei seinem Bekannten zunächst zu einer Blutvergiftung mit der Folge eines Multiorganversagens. Sieben Monate später starb dieser daran. Der Behauptung des Kellners, er hätte gar nicht gespritzt, folgte das Gericht nicht. Denn Chat-Protokolle wie auch Zeugenaussagen sprachen gegen diese Aussage.
Keine wirksame Einwilligung
Auch eine mögliche Einwilligung des später Verstorbenen in den Eingriff führte zu keiner Entlastung des Angeklagten. Denn er habe seinen Bekannten getäuscht. Er habe er über die Art des verwendeten Silikonöls falsche Angaben gemacht und dass er weder Arzt noch Heilpraktiker, sondern lediglich Kellner war, habe das Opfer nicht gewusst. Zudem sei der Eingriff auch sittenwidrig gewesen, da er abstrakt lebensgefährlich war und gegen Vorschriften des Heilpraktikergesetzes verstieß.
Strafschärfend wertete die Kammer, dass der Kellner selbst nach sicherer Kenntnis von dem tödlichen Verlauf der Injektion einem anderen Mann zahlreiche weitere Injektionen von teilweise erheblichen Mengen an Silikonöl verabreicht hatte.