Fitnessstudio darf Vertrag nicht um Corona-Schließzeit verlängern

Der Betreiber eines Fitnessstudios darf die Vertragslaufzeit eines Mitglieds nicht einseitig per E-Mail um die Schließungszeit im Corona-Lockdown verlängern. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Landgerichts Würzburg hervor, auf das der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hinweist. Es gebe weder eine rechtliche Grundlage für die Zahlung von Beiträgen während der Schließmonate noch für die einseitige Vertragsverlängerung.

Vertrag noch vor Pandemie gekündigt

Ein Kunde hatte seinen Vertrag mit dem Fitnessstudio noch vor Beginn der Corona-Pandemie zum 31.10.2020 gekündigt. Später teilte ihm der Betreiber per E-Mail mit, dass sich sein Vertrag aufgrund der behördlichen Schließungszeit um drei Monate verlängere. Nach Widerspruch des Kunden behauptete der Betreiber, bereits mehrere Gerichte hätten so entschieden.

Keine rechtliche Grundlage ersichtlich

Das LG gab jetzt der Klage des vzbv statt, der die entsprechenden E-Mail-Anschreiben der VK Bodyfit als irreführend kritisiert hatte. "Das Urteil ist für Verbraucher und Verbraucherinnen ein positives Signal", sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. "Das Gericht sieht weder eine rechtliche Grundlage für die Zahlung von Beiträgen während der behördlich angeordneten Schließmonate noch für die einseitige Vertragsverlängerung."

Irreführung über Verbraucherrechte

Wie der vzbv mitteilte, schloss sich das Gericht der Auffassung an, dass die Aussagen in den entscheidenden Passagen irreführend waren. Die zeitweise Schließung der Studios könne nicht zu einer Vertragsanpassung in Form einer Vertragsverlängerung führen. Beide Parteien seien vielmehr während dieses Zeitraums von ihrer Leistungspflicht befreit. Eine Vertragsverlängerung sei nach Ansicht des Gerichts zudem unbillig. Verbraucher und Vebraucherinnen, die beispielsweise wegen Umzugs oder aus gesundheitlichen Gründen das Studio nicht mehr nutzen könnten, hätten überhaupt nichts von einer Vertragsverlängerung.

Angeführte Rechtsprechung bezog sich nicht auf Pandemie

Auch der Hinweis auf die bisher ergangene Rechtsprechung war nach Überzeugung des Gerichts irreführend. In beiden Gerichtsurteilen, die der Betreiber anführte, sei es gar nicht um pandemiebedingte Schließungen gegangen.

Handelskammer des Gerichts entschied anders

Mit dem Urteil widersprach die Zivilkammer des LG Würzburg nach Angaben des vzbv ausdrücklich einer Entscheidung der Handelskammer des gleichen Gerichts. Diese hatte im vergangenen Jahr die Klage des vzbv in einem ähnlichen Fall abgewiesen. Der beklagte Studiobetreiber hatte seinen Mitgliedern über Facebook mitgeteilt, dass sich ihre Verträge um die behördliche Schließungszeit beitragsfrei verlängern. Das Gericht der Handelskammer sah darin die zulässige Äußerung einer Rechtsansicht, die nicht im Wettbewerbsprozess zwischen dem vzbv und dem Studiobetreiber überprüft werden könne. Außerdem habe die Covid-19-Pandemie zu einer Störung der "großen Geschäftsgrundlage" geführt, die eine Vertragsanpassung erforderlich mache. Die folgende Vertragsverlängerung sei für die Kunden zumutbar. Die zunächst eingelegte Berufung gegen das Urteil zog der vzbv nach einem Hinweisbeschluss des OLG Bamberg zurück.

LG Würzburg, Urteil vom 24.08.2021 - 11 O 684/21

Redaktion beck-aktuell, 24. September 2021.