Nach seiner nächtlichen Heißhunger-Attacke machte der Mieter eine Minderung seiner Miete auf Null geltend. Das sah der Vermieter nicht ein, da schließlich der Mann den Brand selbst ausgelöst hatte. Das AG gab aber dem Pommes-Liebhaber Recht, auch die Berufung brachte dem Vermieter keinen Erfolg.
Das LG bestätigte einen Anspruch des Mannes auf volle Mietminderung (Hinweisbeschluss vom 27.03.2023 - 44 S 119/23). Zwar könne sich ein Mieter grundsätzlich nicht auf eine Mietminderung berufen, wenn der Mangel auf sein Verhalten zurückzuführen oder von ihm zu vertreten sei. Anders liege es aber, wenn ein vom Mieter verursachter Schaden – wie hier – durch eine Sachversicherung des Vermieters gedeckt und dem Mieter nur einfache Fahrlässigkeit anzulasten sei – dann bleibe der Mieter zur Mietminderung berechtigt.
Dass das AG dem Mieter keine grobe, sondern nur eine einfache Fahrlässigkeit vorgeworfen habe, ist laut LG nicht zu beanstanden: Der Mann habe beim Erhitzen des Öls seine Sorgfalts- und Überwachungspflichten beachtet, schließlich wäre es sonst schon bei der Zubereitung der Pommes zu einem Brand gekommen. Beim Abkühlen des heißen Fettes im Topf sei er dann fälschlicherweise davon ausgegangen, die Herdplatte bereits ausgeschaltet zu haben und habe ausgehend von diesem Irrtum die Küche verlassen - also gerade nicht in Kenntnis der noch angeschalteten Platte. Genau darin liegt nach Ansicht der Richterinnen und Richter der kleine, aber feine Unterschied. Insofern hält das LG dem Mieter auch zugute, dass dieser die Küche nur für 20 Minuten und die Wohnung gar nicht verlassen habe. Zudem wundert es sich, dass der Mieter offenbar von keinem – vorgeschriebenen – Rauchmelder gewarnt worden sei.
Aber auch subjektiv sieht das LG keine grobe Fahrlässigkeit gegeben und bejaht ein Augenblicksversagens des Mannes. Dabei stellt das Gericht insbesondere auf dessen Müdigkeit zur nächtlichen Uhrzeit, eine alkoholbedingte Verminderung der Aufmerksamkeit und Konzentrationsfähigkeit (BAK von 1,2‰) und schließlich sogar auf die Unerfahrenheit des jungen Mannes im Haushalt ab.