Vermieter forderte Schadensersatz wegen Kerben und Verfärbungen an Bodenbelägen
Nach Beendigung eines 14 Jahre dauernden Mietverhältnisses und Auszug des Mieters machte der Vermieter Schadensersatzansprüche wegen Beschädigungen an der Mietwohnung geltend. Er beklagte, der in der Wohnung verlegte Laminatboden habe mehrere Einkerbungen aufgewiesen und der Teppichboden zahlreiche Verfärbungen. Hierbei handle es sich nicht um Gebrauchsspuren, sondern um ersatzfähige Beschädigungen.
Geltend gemachte Schäden sind gewöhnliche Abnutzungserscheinungen
Das Amtsgericht hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Das LG bestätigte diese Entscheidung nun. Der verlegte Laminatboden sei von einfacher Qualität gewesen. Die Einkerbungen im Boden stellten bei einem Laminatboden einfacher Qualität nach 14 Jahren der Nutzung gewöhnliche Abnutzungserscheinungen und keine ersatzfähigen Schäden dar. Es handle sich um gewöhnliche Verschleißerscheinungen. Die wirtschaftliche Lebensdauer eines einfachen Laminatbodens betrage nicht mehr als 14 Jahre. Dies sei der Zeitraum des Mietverhältnisses zwischen den Parteien.
Kläger steht kein Schadensersatz zu
Selbst für den Fall, dass die Einkerbungen als Schäden angesehen würden, müsste ein Abzug “neu für alt“ vorgenommen werden. Hierdurch würde sich der Schadensersatzanspruch des Klägers auf Null reduzieren. Auch die Kosten für den Austausch des Teppichbodens seien dem Kläger nicht zuzusprechen, da hier, selbst bei Vorliegen eines hochwertigen Teppichbodens, eine durchschnittliche Lebensdauer von 10 Jahren anzunehmen sei.
Verfärbungen sind Abnutzungserscheinungen
Die Verfärbungen des mindestens 14 Jahre alten Teppichbodens seien ebenfalls als gewöhnliche Abnutzungserscheinungen anzusehen. Instandhaltungsmaßnahmen an der Mietsache, die in einem Zeitraum von 14 Jahren naturgemäß anfielen, würden außerdem als nicht ersatzfähige Sowieso-Kosten gelten. Hierzu gehöre etwa das Abschleifen, Grundieren und Lackieren einer Holztreppe, die Gebrauchsspuren aufweise.