LG Waldshut-Tiengen weist Klage gegen Bayer in Streit um Verhütungspille "Yasminelle" ab

In einer seit siebeneinhalb Jahren dauernden juristischen Auseinandersetzung um die Verhütungspille "Yasminelle" hat der Bayer-Konzern einen Erfolg erzielt. Das Landgericht Waldshut-Tiengen wies die Klage einer Frau gegen den Konzern ab. Die gesundheitlichen Probleme der heute 34-Jährigen seien nicht zweifelsfrei auf die Einnahme des Verhütungsmittels zurückzuführen, entschied das Gericht am 20.12.2018. Möglich seien auch andere Ursachen. Die Frau habe daher keinen Anspruch auf Schmerzensgeld (Az.: 1 O 73/12, nicht rechtskräftig). Zudem müsse sie einen Großteil der Kosten des Prozesses tragen.

Klägerin macht Wirkstoff Drospirenon für hohes Thrombose-Risiko verantwortlich

Die frühere Tierärztin aus dem Ortenaukreis klagte in dem seit Juni 2011 laufenden Zivilrechtsverfahren gegen den Chemie- und Arzneimittelkonzern mit Sitz in Leverkusen. Dieser vertreibt die Pille. Die Klägerin forderte von Bayer Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 200.000 Euro. Mitte Oktober 2018 hatte das Gericht die Kontrahenten dazu aufgerufen, sich außergerichtlich zu einigen. Dieser Aufforderung sei jedoch keiner der Beteiligten gefolgt, sagte die Vorsitzende Richterin. Die Klägerin macht die Pille mit ihrem Wirkstoff Drospirenon für gesundheitliche Probleme und ein hohes Thrombose-Risiko verantwortlich.

Nach Einnahme der Pille und Flugreise beidseitige Lungenembolie und Herzstillstand

Die Klägerin hatte im Juli 2009 eine beidseitige Lungenembolie sowie einen Kreislaufzusammenbruch mit Herzstillstand und macht dafür das von der Beklagten in Verkehr gebrachte Verhüttungsmittel "Yasminelle" mit dem Wirkstoff Drospirenon verantwortlich, mit dessen Einnahme sie auf ärztliche Verordnung im Oktober 2008 begonnen hatte. Erste Beschwerden - wie etwa schnelle Erschöpfung und teilweise Atemnot - traten bereits Ende März 2009 auf, kurz nachdem die Klägerin von einer dreiwöchigen Thailandflugreise zurückgekehrt war.

LG: Auch Flugreise und angeborene Venenanomalie als Ursache möglich

Das LG hat eine Haftung der Beklagten für die Gesundheitsschäden der Klägerin abgelehnt. Jede der in Betracht gezogenen Anspruchsgrundlagen (§ 84 AMG, § 823 BGB) setze voraus, dass die Gesundheitsschäden zumindest auch durch die Einnahme der Pille "Yasminelle" verursacht worden sind. Der Beweis dieser Ursächlichkeit, den die Klägerin führen müsse, sei nicht gelungen. Dem Gericht verblieben Zweifel, weil mit der Langstreckenflugreise, die die Klägerin in zeitlicher Nähe zu den ersten Beschwerden unternommen hatte, eine alternative Ursache im Raum gestanden habe, die gleichermaßen mit dem Risiko einer Thrombose behaftet ist wie die Einnahme des Arzneimittels "Yasminelle". Überdies könne auch die Venenanomalie in Form einer doppelten unteren Hohlvene, die der Klägerin angeboren ist, gerade in Verbindung mit der Flugreise zu den Thromben in beiden Lungenflügeln geführt haben und zwar unabhängig von der Einnahme der Pille.

Berufung möglich

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann Berufung zum Oberlandesgericht Karlsruhe einlegen.   

LG Waldshut-Tiengen - 1 O 73/12

Redaktion beck-aktuell, 20. Dezember 2018 (dpa).