LG Tübingen: Zinsanpassungsklausel in Riester-Verträgen nicht zu beanstanden

Die von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. angestrengte Klage auf Unterlassung der Verwendung einer Zinsanpassungsklausel in Altersvorsorgeverträgen (sogenannte Riester-Verträge) mit der Bezeichnung “VorsorgePlus“, die von der Kreissparkasse Tübingen zwischen 2002 und 2015 vertrieben wurden, ist erfolglos geblieben. Das Landgericht Tübingen hat die Klage mit Urteil vom 29.06.2018 abgewiesen (Az.:4 O 220/17).

LG verneint unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern

Den zugrunde zu legenden Referenzzinssatz als gewichteten Wert aus dem gleitenden 3-Monatszins (30%) und dem gleitenden 10-Jahreszins (70%) hat das Landgericht als transparent erachtet. Es liege auch keine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern vor.

Negativzinsen für lediglich ein Sparjahr sind hinzunehmen

Zwar sei der auf der Basis des Referenzzinssatzes ermittelte Grundzins inzwischen negativ geworden, jedoch habe der von der Sparkasse zusätzlich gewährte Bonuszins verhindert, dass Kunden für ihre Sparverträge hätten zahlen müssen. Im Fall einer förderschädlichen Beendigung des Vertrages seien Negativzinsen für lediglich ein Sparjahr hinzunehmen.

Preisaushang fehlt Regelungscharakter

Die Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale bezüglich eines Preisaushanges der Kreissparkasse vom November 2016, worin neben den Bonuszinsen variable Grundzinsen ab 01.08.2016 in negativer Höhe aufgeführt werden, ist ebenfalls abgewiesen worden, da dem Preisaushang der Regelungscharakter fehle.

LG Tübingen, Urteil vom 29.06.2018 - 4 O 220/17

Redaktion beck-aktuell, 3. Juli 2018.

Mehr zum Thema