LG Tübingen: Widerrufsbelehrung von Immobiliendarlehen der DSL Bank fehlerhaft

Das Landgericht Tübingen hat die DSL Bank mit Urteil vom 24.01.2018 zur Rückabwicklung eines Immobiliendarlehensvertrages verurteilt (Az.: 2 O 250/15). Der 2005 geschlossene Vertrag sei 2015 wirksam widerrufen worden, da die verwendete "Frühestens"-Formulierung in der Widerrufsbelehrung fehlerhaft gewesen sei und die Bank sich nicht auf die Gesetzesfiktion der Musterbelehrung berufen könne, so das LG laut Mitteilung der Kanzlei Hahn Rechtsanwälte vom 22.03.2018.

Kläger widerriefen 2005 geschlossenen Immobiliendarlehensvertrag

Wie die Kanzlei mitteilt, hatten die Kläger am 16.12.2005 einen Verbraucherimmobiliendarlehensvertrag mit der DSL Bank geschlossen und diesen am 25.02.2015 widerrufen. Sie erachteten ihre Widerrufserklärung für fristgemäß, da die Widerrufsbelehrung wegen der Formulierung, die Frist beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" zu laufen, fehlerhaft gewesen sei.

LG: Widerruf wirksam – "Frühestens"-Belehrung fehlerhaft

Das LG hat laut Hahn Rechtsanwälte entschieden, dass der Widerruf wirksam ist. Die Widerrufsfrist habe wegen der fehlerhaften Belehrung über den Fristbeginn noch nicht zu laufen begonnen, so dass die Kläger ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen noch im Februar 2015 widerrufen konnten. Die von der DSL Bank in ihrer Widerrufsbelehrung verwendete "Frühestens"-Formulierung belehre den Verbraucher nicht richtig über den Beginn der Widerrufsfrist. Sie sei nicht umfassend und zudem irreführend. Dies sei ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Es bestehe keine Veranlassung, davon abzuweichen.

Berufung auf Gesetzesfiktion der Musterbelehrung nicht möglich

Laut LG kann sich die DSL Bank auch nicht auf die Gesetzesfiktion der Musterbelehrung berufen. Denn sie sei nicht geringfügig inhaltlich vom Muster abgewichen, indem sie die Zwischenüberschriften "Widerrufsfolgen" und "Finanzierte Geschäfte" ausgelassen habe. Zudem habe die DSL Bank den letzten Satz über die Widerrufsfolgen weggelassen und im Rahmen der Belehrung über die Widerrufsfolgen den nach Gestaltungshinweis Nr. 6 bei Finanzdienstleistungen erforderlichen Satz ("Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungspflichten...") nicht eingefügt. Das Widerrufsrecht sei zum Zeitpunkt seiner Ausübung auch weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden.

LG Tübingen, Urteil vom 24.01.2018 - 2 O 250/15

Redaktion beck-aktuell, 22. März 2018.

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