LG Trier: Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen im VW-Abgasskandal (EA189) erst mit höchstrichterlicher Klärung

Schadensersatzansprüche von Autobesitzern, in deren Fahrzeug ein Diesel-Motor des Typs EA189 mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung verbaut wurde, verjähren nach Ansicht des Landgerichts Trier nicht zum 31.12.2019, sondern erst dann, wenn die Rechtslage durch eine  höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs geklärt sei. Dies ergebe sich aus einem Urteil des Gerichts vom 19.09.2019 (Az.: 5 O 417/18), wie die Kanzlei Dr. Lehnen & Sinnig am 09.10.2019 mitteilte.

LG verurteilte VW wegen Betrugs zu Schadensersatz

Wie die Kanzlei schreibt, hatte die Klägerin im Februar 2014 einen VW Golf Plus erworben. In diesem Fahrzeug sei ein Dieselmotor des Typs EA189 verbaut gewesen. Im Februar 2019 habe sie gegen VW Klage auf Schadensersatz erhoben. Das LG habe der Klägerin Recht gegeben und VW zur Rückzahlung des Fahrzeugkaufpreises verurteilt. VW hafte der Klägerin aus Delikt auf Schadensersatz, so das LG. VW habe ihr vorsätzlich und unter Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Schaden zugefügt und damit den Straftatbestand des Betruges (§ 263 StGB) erfüllt. 

Verjährungsfrist beginnt erst mit höchstrichterlicher Klärung zu laufen

Eine Verjährung der Schadensersatzansprüche sei laut LG noch nicht eingetreten. Die dreijährige Verjährungsfrist habe vielmehr noch gar nicht erst zu laufen begonnen. Nach Ansicht des LG beginne die dreijährige Verjährungsfrist erst dann, wenn eine zutreffende Einschätzung der Rechtslage für die vom Abgasskandal Betroffenen möglich sei. Bei den Fällen der Abgasmanipulation im Zusammenhang mit dem Motor des Typs EA189 fehle es bis jetzt an einer höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs und damit an einem den Verjährungsbeginn auslösenden Ereignis, so das LG. 

LG Trier, Urteil vom 19.09.2019 - 5 O 417/18

Redaktion beck-aktuell, 9. Oktober 2019.