Nach Konzert-Absage auch Vorverkaufsgebühren zu erstatten

Ticketvermittler dürfen keine Vorverkaufsgebühren einbehalten, wenn Konzerte coronabedingt auf behördliche Anordnung nicht stattfinden können. Dies hat das Landgericht Traunstein in einem Eilverfahren entschieden, dass die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen angestrengt hatte. Wie die Verbraucherschützer mitteilen, schob das Gericht damit der Praxis des Ticketvermittlers "Kauf mich GmbH" einen Riegel vor. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Verkauf und Rückabwicklung sämtlicher Tourneekarten

Zahlreiche Fans der "Toten Hosen" hatten sich seit Oktober 2019 über die "Kauf mich GmbH" Eintrittskarten für ein Konzert der in diesem Jahr mit einer Big Band geplanten Tournee der Band gekauft. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die geplante "Alles ohne Strom"-Tournee im Mai 2020 aber komplett und ersatzlos abgesagt. Die "Kauf mich GmbH" regelte hierbei als Ticketvermittlerin den Verkauf und die Rückabwicklung sämtlicher Tourneekarten der Band.

Informationen zu Grundlage der Gebühren fehlten

Zwar habe der Anbieter hier zugunsten der Verbraucher keinen Gebrauch von der gesetzlich möglichen Gutscheinlösung gemacht, so das LG. Auf der Website der "Kauf mich GmbH" sei betroffenen Karteninhabern aber mitgeteilt worden, dass der "Ticketpreis exklusive entstandener Gebühren" erstattet werde, erläuterte die Verbraucherzentrale. Diese Gebühren seien "Leistungen, die bereits durch die 'Kauf mich GmbH' beziehungsweise den Veranstalter erbracht wurden". Die einbehaltenen Gebühren enthielten auch die Vorverkaufsgebühr in Höhe von fünf bis sechs Euro pro Ticket. Nähere Informationen zur Grundlage der Gebühren habe es nicht gegeben. Mit diesem Vorgehen wolle man die Veranstalter und damit die kulturelle Vielfalt sowie die deutsche Live-Kultur unterstützen.

Bei Ticket-Erwerb keine Vorverkaufsgebühr ausgewiesen

Einer Ticketkundin seien daher für vier Tickets nur 189,60 Euro vom bezahlten Gesamtpreis in Höhe von 212 Euro erstattet worden. Beim Verkauf der Tickets sei explizit dieser Gesamtpreis sowie eine Gebühr für Porto und Verpackung in Höhe von 6,50 Euro, jedoch keine Vorverkaufsgebühr verlangt worden.

Willkürliche Handhabung der Ticketberechnung unzulässig

Diese intransparente und willkürliche Handhabung der Ticketberechnung hält die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und mit ihr das LG Traunstein für unzulässig. Werde eine Veranstaltung abgesagt, könne die gebuchte Leistung – in diesem Fall das Konzert der Toten Hosen – nicht erbracht werden. Käufer könnten dann den vollen Ticketpreis zurückverlangen. Dies beinhalte auch Vorverkaufsgebühren – vor allem,  wenn diese beim Verkauf überhaupt nicht ausgewiesen gewesen seien.

Vorstand kritisiert Einbehaltung von Eintrittsgeldern

"Bei allem Verständnis für die schwierige, aktuelle Situation der Kulturschaffenden – es ist nicht akzeptabel, wenn ohne Einverständnis der Verbraucherinnen und Verbraucher Teile der Eintrittsgelder widerrechtlich einbehalten werden", kommentiert Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, das Vorgehen des Konzertvermittlers.

Für Erstattungsansprüche gilt Verjährungsfrist von drei Jahren

Die "Kauf mich GmbH" hatte Kunden zudem aufgefordert, ihre Erstattungsansprüche bis Ende Oktober 2020 einzureichen. Das Gericht sei auch hier den Argumenten der Verbraucherzentrale gefolgt und habe entschieden, dass der Erstattungsanspruch der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt und eine derartige Verkürzung nicht zulässig ist. Verbraucher könnten ihre Ansprüche also innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist noch bis Ende 2023 geltend machen, heißt es in der Mitteilung der Verbraucherzentrale.

LG Traunstein - 7 O 1732/20

Redaktion beck-aktuell, 9. Dezember 2020.