Schadensersatz aus Dieselskandal erstmalig aus EU-Recht

Das Landgericht Stuttgart verurteilte die Volkswagen AG zu Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Damit begründete das Landgericht als erstes deutsches Gericht einen Schadensersatzanspruch mit der direkten Verletzung des europäischen Zulassungsrechts.

LG bejaht Schaden aufgrund der Verletzung des europäischen Zulassungsrechts durch VW

In dem von der BRR Verbraucherkanzlei Baumeister Rosing geführten Verfahren entschieden die Stuttgarter Richter, dass dem Besitzer eines VW Golf 1.6l TDI mit EA288-Motor aufgrund Verletzung des europäischen Zulassungsrechts durch VW ein Schaden entstanden sei. Laut Urteil ist die Volkswagen AG davon ausgegangen, dass es für eine Typgenehmigung reiche, wenn die Emissionswerte auf dem Prüfstand eingehalten werden. Allerdings heißt es in der EU-Verordnung 715/2007 deutlich, dass die genannten Grenzwerte für den Emissionsausstoß auch unter normalen Betriebsbedingungen - also im Straßenverkehr - einzuhalten sind. Konkret warf der Besitzer des Golf 1.6l TDI dem VW-Konzern vor, im Motor des Typs EA288 eine illegale Abschalteinrichtung verbaut zu haben, ähnlich wie es auch seinerzeit beim Skandalmotor EA189 der Fall war.

Schadensersatz schon bei Fahrlässigkeit und nicht erst bei Sittenwidrigkeit

Helmut Dreschhoff von der BRR Verbraucherkanzlei Baumeister Rosing: "Das Landgericht Stuttgart geht mit seinem Urteil einen neuen Weg, der sich sehr positiv für viele Dieselfahrer auswirken könnte. Bislang wurde VW vornehmlich wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB verurteilt. Voraussetzung für diesen Schadensersatz ist jedoch das sittenwidrige Verhalten des Autoherstellers - eine sehr hohe juristische Hürde. Nach dem neuen Urteil aus Stuttgart reicht auch schon Fahrlässigkeit für einen Schadensersatz aus, wodurch Dieselfahrer leichter ihre Ansprüche durchsetzen können."

Verletzung einer EU-Verordnung als Schutzgesetz nach § 823 Abs. 2 BGB

Das Gericht habe den Schadensersatz hierbei über § 823 Abs. 2 BGB begründet, nach dem ein Geschädigter Schadensersatz verlangen kann, wenn der Schädiger ein Schutzgesetz verletzt. Erstmalig habe ein deutsches Gericht hierbei die EU-Verordnung 715/2007, in der unter anderem die Grenzwerte für den Emissionsausstoß als Zulassungsvoraussetzung geregelt sind, als ein solches Schutzgesetz anerkannt, berichtet die Kanzlei abschließend.

LG Stuttgart - 20 O 553/20

Redaktion beck-aktuell, 14. Juni 2021.