Verordnung im Jahr 2015 erlassen
Am 29.09.2015 hat die Landesregierung die Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg erlassen. Die Landesregierung wurde auf Grundlage der bundesgesetzlichen Mietpreisbremse des § 556d BGB zum Erlass der Verordnung ermächtigt. Die Landesverordnung legt in Baden-Württemberg Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt fest, in denen die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10% übersteigen darf.
Grundrechtsschutz der Vermieter erfordert Veröffentlichung
Eine Veröffentlichung der Begründung der Mietpreisbegrenzungsverordnung sei erforderlich, um die Entscheidung der Landesregierung nachvollziehbar zu machen, weshalb die Mietpreisbremse in einem bestimmten Gebiet gelten solle, erläutert das Gericht seine Entscheidung. Die Begründung der Verordnung diene zudem dem Grundrechtsschutz der Vermieter. Diese seien durch die Mietpreisbremse in der ökonomischen Nutzung ihres Eigentums eingeschränkt. Betroffene Vermieter seien ohne Zugriff auf die vollständige Begründung aber nicht im Stande, ihre Rechte sachgemäß wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs abzuschätzen. Spiegelbildlich seien auch die zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Verordnung berufenen Zivilgerichte nur dann in der Lage, über die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu befinden, wenn ihnen die Parteien den nötigen Prozessstoff vortragen können.
Bisherige Praxis des Landes genügt Anforderungen an Veröffentlichung nicht
Das Land Baden-Württemberg, das dem Rechtsstreit im Berufungsverfahren als Streithelfer beigetreten war, hat die Auffassung vertreten, dass die Begründung zur Mietpreisbegrenzungsverordnung der Öffentlichkeit ausreichend zugänglich gemacht worden sei. Dem folgte das LG nicht. Insbesondere reiche es nicht aus, dass die fragliche Begründung auf Anfrage herausgegeben wurde.
Berufen auf Mietpreisbremse im zugrunde liegenden Prozess ausgeschlossen
Unmittelbare Folge des Urteils ist laut LG, dass sich die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits auf die Mietpreisbremse nicht berufen kann. Sofern weitere Gerichte der Auffassung des LG Stuttgart folgen, sind von der Entscheidung des Landgerichts Stuttgart sämtliche Mietverhältnisse im Land betroffen, die in einem Gebiet liegen, in dem die Mietpreisbremse des § 556d BGB nach der aktuellen Mietpreisbegrenzungsverordnung des Landes Anwendung findet
Revision nicht zugelassen
Das Urteil ist rechtskräftig. Das LG hat die Revision nicht zugelassen. Insbesondere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Annahme einer Pflicht zur Veröffentlichung der Begründung nach § 556d Absatz 2 BGB entspreche der allgemeinen Ansicht in Rechtsprechung und Literatur.