LG Stuttgart: Landesbausparkasse Südwest darf Kunden nicht vorzeitig kündigen

Die Landesbausparkasse (LBS) Südwest darf ihren Kunden nicht vorzeitig kündigen, wenn diese binnen 15 Jahren nach Vertragsbeginn kein Darlehen in Anspruch genommen haben. Das entschied das Stuttgarter Landgericht (Az.: 11 O 218/16). Es kippte damit am 16.11.2017 eine Kündigungsklausel in bestimmten LBS-Verträgen. Sie stelle eine unangemessene Benachteiligung für den Verbraucher dar, sagte der Vorsitzende Richter. Verträge dürften nur nach der vorgegebenen Frist sowie einer Kündigungsabsicht sechs Monate vor Vertragsende gekündigt werden. Geklagt hatten Verbraucherschützer aus Angst vor möglichen Benachteiligungen für Bankkunden.

Auch LG Karlsruhe entschied zugunsten der Bausparer

Bereits im September 2017 hatte das Karlsruher Landgericht eine entsprechende Klausel in den Verträgen der Bausparkasse Badenia als unwirksam erklärt (ZIP 2017, 2192). Bei der LBS war das Sonderkündigungsrecht 2005 in bestimmten Verträgen eingeführt worden – ab 2020 hätte sie sich also frühestens darauf berufen können. Bislang wurde dieses aber noch nie genutzt. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg wollte aber nach eigenen Angaben bereits jetzt tätig werden, um einer "Kündigungswelle" zulasten der Verbraucher zuvor zu kommen.

LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.11.2017 - 11 O 218/16

Redaktion beck-aktuell, 16. November 2017 (dpa).