Kein Vorsatz hinsichtlich Herbeiführung des Todes der Opfer
Die Jugendkammer habe sich unter Anwendung des Zweifelgrundsatzes nicht die Überzeugung bilden können, dass der Angeklagte vorsätzlich den Tod der beiden Opfer herbeigeführt hat und sei von einer fahrlässigen Tötung ausgegangen, so das LG Stuttgart. Allerdings sei davon auszugehen, dass der Angeklagte durch sein Fahrverhalten jedenfalls die zugrunde liegende Gefahr vorsätzlich herbeigeführt habe. Nach Auffassung der Jugendkammer war der Angeklagte demnach wegen Verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 StGB in Tateinheit mit einer vorsätzlichen Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2d StGB zu bestrafen.
§ 315d StGB erfasst auch Rasen im Straßenverkehr
Die Strafvorschrift des § 315d StGB erfasse nicht nur illegale Autorennen, sondern ausdrücklich auch das grob rücksichtslose und verkehrswidrige Fahren mit Höchstgeschwindigkeit im Straßenverkehr („Rasen“), betont das LG. Es sah zudem die besondere Erfolgsqualifikation des Absatz 5 der Vorschrift als gegeben an, da der Angeklagte durch die Tat den Tod zweier Menschen verursacht hat.
Erste Verurteilung bundesweit
Soweit erkennbar, handelt es sich nach Angaben des LG um die erste Verurteilung bundesweit, die sich auf die neue Strafvorschrift des § 315d StGB in der Variante der Erfolgsqualifikation stützt. Der Gesetzgeber hatte die Vorschrift am 30.09.2017 in das Strafgesetzbuch eingefügt, um Strafbarkeitslücken zu schließen.
Urteil noch nicht rechtskräftig
Daneben verurteilte die Kammer den Angeklagten aufgrund seiner grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Fahrweise wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung. Das Gericht hielt wegen der Schwere der Schuld die Verhängung einer Jugendstrafe in Höhe von fünf Jahren für erforderlich und erzieherisch geboten. Zudem wurde dem Angeklagten untersagt, für die Dauer von vier Jahren nach seiner Haftentlassung Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.