Beitrag eines anderen Nutzers mit eigenem Kommentar geteilt
Der Kläger hatte demnach den Beitrag eines anderen Nutzers geteilt, in welchem dieser "Migranten auf dem Mittelmeer" pauschal unterstellt hatte, in Zukunft schwere Straftaten zu begehen. Dazu schrieb der Kläger auch selbst einen Text: "Für sowas wird man im Merkel-Deutschland 2018 30 Tage gesperrt. Da kann man sich mal wieder vorstellen was da so vor den Zensurhebeln hockt."
Abwertung von Flüchtlingen zumindest bagatellisiert
Gemäß den Gemeinschaftsstandards von Facebook werde generell kein Unterschied gemacht, ob ein Nutzer einen als Hassrede einzustufenden Beitrag selbst verfasse oder den eines anderen verbreite – zumal der Kläger sich in diesem Fall nicht von dem Inhalt distanziert habe. Im Gegenteil: Er habe zum Ausdruck gebracht, dass er den geteilten Beitrag nicht für sperrwürdig erachte, und die Abwertung von Flüchtlingen zumindest bagatellisiert, entschied die Kammer.
Berufung zum OLG möglich
Zum Recht auf Meinungsfreiheit merkte die Gerichtssprecherin an, dass es einen Unterschied mache, ob man sich mit seiner Botschaft auf einen öffentlichen Platz stelle oder etwa in den Privatgarten von jemandem. "Sie als Hausherrin können dann selbstverständlich sagen: Das möchte ich nicht, dass das in meinem Garten gezeigt wird." Die Berufung zum Oberlandesgericht Stuttgart ist möglich.