Bestimmte Ausgestaltung der SWR-App "Newszone" wegen Presseähnlichkeit unzulässig

Die Ausgestaltung des SWR-App-Angebots "Newszone" ist dem Landgericht Stuttgart zufolge in einem konkreten Fall zu textlastig und damit presseähnlich gewesen. Sie habe damit den Vorgaben des Medienstaatsvertrags der Bundesländer widersprochen. Das Gericht erließ am Freitag eine einstweilige Verfügung gegen den öffentlich-rechtlichen ARD-Sender, gegen den 16 Verlage geklagt hatten. 

Unzulässige Presseähnlichkeit moniert

Die Nachrichten-App des Südwestrundfunks (SWR) richtet sich vor allem an jüngere Leute, es gibt sie seit Frühjahr. Die Verleger klagten, weil sie das Angebot für zu textlastig halten und damit Konkurrenz zu ihren eigenen Angeboten sehen. Fachleute nutzen den Begriff presseähnlich. Die Verlage beziehen sich auf den Medienstaatsvertrag der Bundesländer, der auch den groben Rahmen für das Online-Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks regelt. Darin steht, dass die Rundfunkangebote im Netz nicht presseähnlich gestaltet sein dürfen, also der Schwerpunkt auf Hörfunk und Bewegtbild liegen muss. In dem konkreten Fall ging es um die Ausgestaltung der App am 14.04.2022, das Urteil bezieht sich auf diesen einen Tag und nicht etwa auf spätere, möglicherweise geänderte Ausgestaltungen der App. 

Gericht sieht Presseähnlichkeit

Das Gericht hält das damalige journalistische Angebot für presseähnlich und für wettbewerbswidrig. Die Richter folgten zugleich nicht allen Punkten, die die Verleger angemahnt hatten. Dabei ging es um das Thema Werbung. Das Urteil ist nach Gerichtsangaben noch nicht rechtskräftig.

SWR will prüfen, die Zeitungsverleger sind zufrieden

SWR-Intendant Kai Gniffke, sagte zu dem Urteil in einer Pressemitteilung: "Wir bedauern diese Entscheidung." Man werde sie nun sorgfältig prüfen und über weitere Schritte entscheiden. "Durch unseren gesetzlichen Auftrag sind wir verpflichtet, alle Menschen mit Informationen und Nachrichten zu versorgen – auch junge Menschen. Daher werden wir weiterhin an Angeboten arbeiten, die im Nachrichtenbereich die Generation versorgen, die in den kommenden Jahren Verantwortung für unser Land übernehmen wird." Der Geschäftsführer des Verbands Südwestdeutscher Zeitungsverleger (VSZV), Holger Paesler, teilte der Deutschen Presse-Agentur zu dem Urteil mit: Damit sei entschieden, dass das App-Angebot in vergleichbarer Form nicht mehr seitens des SWR betrieben werden dürfe. Durch das Urteil werde das Verbot der Presseähnlichkeit von Online-Angeboten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks "eindrucksvoll bestätigt".

LG Stuttgart, Entscheidung vom 21.10.2022 - 53 O 177/22

Redaktion beck-aktuell, 24. Oktober 2022 (dpa).