Kind stürzt von Seebrücke: Gemeinde haftet nicht

2021 fällt ein Kleinkind von einer Seebrücke auf Usedom. Geldforderungen der Mutter an die Gemeinde lehnt das LG Stralsund nun ab: Eine Seebrücke sei kein Spielplatz. Das Herabstürzen von Kleinkindern aus jeglicher – auch ungewöhnlicher – Position habe die Gemeinde nicht verhindern müssen.

Die Mutter hatte auf der Brücke ein Urlaubsfoto ihrer beiden Söhne machen wollen. Beim Versuch, sich hinzuhocken, war der jüngere Sohn nach Darstellung der Mutter rücklings durch das Brückengeländer gefallen. Sie war hinterhergesprungen und hatte sich dabei insbesondere das linke Bein schwer verletzt. Der Junge war unverletzt geblieben.

Die Frau forderte mindestens 35.000 Euro Schmerzensgeld und zusätzlich Schadensersatz von der Gemeinde Zinnowitz – die Seebrücke sei nicht sicher genug gewesen.

Gericht: Eltern müssen Kleinkinder im Blick haben

Das Gericht befand hingegen, die Gemeinde habe davon ausgehen können, dass Eltern Kleinkinder so im Blick haben, dass diese ihrem Spieltrieb nicht unbeaufsichtigt nachgehen, auch, weil die grundsätzliche Gefahr herunterzufallen erkennbar gewesen sei. Die Gemeinde musste demnach nicht damit rechnen, dass Kleinkinder sich für ein Foto so vor das Geländer hocken, dass sie, sollten sie das Gleichgewichts verlieren, durch die höchstens 31 Zentimeter breite Lücke zwischen zwei Streben des Geländers fallen. Auch die Mutter habe damit nicht gerechnet.

Das Geländer entspreche den Bauvorschriften und schütze vor erwartbaren Gefahren, etwa wenn Menschen sich an- oder hinüberlehnen, um auf das Wasser zu schauen. Die Seebrücke ist mehr als 30 Jahre alt. Mehrere Seebrücken im Nordosten stammen aus dieser Zeit.

Die Mutter hatte sich beim Sprung aus etwa fünf Metern Höhe ins flache Wasser unter anderem das Sprunggelenk gebrochen, war längere Zeit arbeitsunfähig und erhält weiterhin Physiotherapie. Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig.

LG Stralsund

Redaktion beck-aktuell, bw, 30. September 2024 (dpa).