Verstoß gegen wesentliche Wahlrechtsgrundsätze gerügt
Die beiden Mitglieder der Partei haben am 21.07.2017 beantragt, den saarländischen Landesverband der Partei Die Linke zu verpflichten, die bei der Landeswahlleiterin eingereichte Landesliste zurückzunehmen. Sie haben behauptet, die Liste sei unter Verstoß gegen wesentliche Wahlrechtsgrundsätze aufgestellt worden; unter anderem sei eine geheime Wahl der Kandidaten nicht gewährleistet gewesen.
LG Saarbrücken verneint persönlichen Anspruch der Antragsteller auf Rücknahme der Liste
Das LG Saarbrücken hat die Anträge als unzulässig zurückgewiesen. Den Antragstellern stehe als Mitgliedern der Partei Die Linke kein persönlicher Anspruch darauf zu, dass eine möglicherweise nicht ordnungsgemäß aufgestellte Liste zurückgenommen werde. Jedenfalls nach Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen (am 17.07.2017) bestehe ein solcher Anspruch nicht mehr. Das Recht der Parteimitglieder, an der Aufstellung eines Wahlvorschlages mitzuwirken, könne auch bei Rücknahme der Liste nicht mehr verwirklicht werden, weil es nicht mehr möglich sei, einen neuen Wahlvorschlag einzureichen. Außerdem würde das LG in die nach dem Bundeswahlgesetz der Landeswahlleiterin zugewiesene Entscheidungskompetenz über Zulassung von Listen zur Wahl eingreifen, wenn sie die Partei zur Rücknahme der Liste zu einem Zeitpunkt verpflichtete, zu dem kein neuer Wahlvorschlage mehr eingereicht werden kann. Über die Frage, ob die von den Antragstellern vorgetragenen Wahlrechtsverstöße bei der Aufstellung der Liste tatsächlich vorgelegen haben, habe das Gericht daher nicht entschieden.