Kollision mit linker Hintertür
Die verkehrsberuhigte Einbahnstraße war als Spielstraße beschildert. Als der Gast eines Taxis die Tür öffnete und aussteigen wollte, kam es zu der Kollision des Autos der Klägerin mit der linken Hintertür. Die Klägerin meinte, die Tür sei plötzlich geöffnet worden. Die Beklagten, der Fahrgast und die KfZ-Versicherung des Taxis, hatten geltend gemacht, links neben dem Taxi habe es ausreichend Platz gegeben, um den Wagen gefahrlos zu passieren. Die Tür sei bereits geraume Zeit geöffnet und der Gast sei bereits im Aussteigen begriffen gewesen, als die Klägerin am Taxi mit unangemessener Geschwindigkeit vorbeifuhr. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Es sah nach den Regeln des Anscheinsbeweises die Verantwortung bei den Beklagten.
LG: Mithaftung der Vorbeifahrenden
Das LG änderte diese Entscheidung jetzt. Demnach musste die Klägerin 25% des Schadens aus der Betriebsgefahr selbst tragen. Dabei berücksichtigt es, dass die Klägerin mit 20 km/h selbst erheblich über der erlaubten Schrittgeschwindigkeit (7 km/h) gefahren war. Daher trete die Betriebsgefahr nicht zurück. Es gelte das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Der Aussteigende hafte überwiegend, da er auf den von hinten kommenden Verkehr achten müsse.