Ein Fluggast stand nach seiner Ankunft in Saarbrücken am Flughafen ohne Koffer da. Er gab sofort am Schalter der Airline Bescheid, woraufhin das Gepäckstück über eine Woche später bei ihm nach Hause angeliefert wurde. Zu seinem Entsetzen war das Kofferschloss beschädigt und es fehlten etliche Sachen, die teilweise seiner Frau und Tochter gehörten, darunter ein Föhn im Wert von 489 Euro, 2 Ringe für fast 250 Euro, 3 Kleider im Wert von je 100 bis 200 Euro und eine Tasche für 75 Euro. Eine Woche später reklamierte die Ehefrau auf der Internetseite des Flugunternehmens die Schäden. Weil jenes eine Zahlung verweigerte, verklagte der Mann es im Wege der Drittschadensliquidation auf eine Schadensersatzzahlung in Höhe von 1.392 Euro.
Das AG hielt die Klage jedoch nach Art. 31 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 Montrealer Übereinkommen (MÜ) für verfristet, da die Schäden jedenfalls nicht "unverzüglich" (Bei "…Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben…Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten.") gemeldet worden seien. Auch die Berufung änderte nichts daran.
Denn das LG Saarbrücken pflichtete dem Urteil der Erstrichterin bei. Die Höchstfrist von sieben Tagen nach dem MÜ habe der Fluggast nicht ausschöpfen dürfen (Urteil vom 12.12.2024 – 13 S 70/24). Schäden müssten so schnell wie möglich gemeldet werden. Dabei gelte nur die notwendige Frist, um den Schaden zu entdecken und aufzunehmen. Es widerspreche dem berechtigten Interesse des Luftfrachtführers an einer raschen Information, stets die Frist von sieben Tagen auszuschöpfen.
Hier seien keine Gründe ersichtlich, die den Mann zur Ausschöpfung der Höchstfrist berechtigt hätten, da der Schaden nach eigenen Angaben von außen erkennbar war. Der Reißverschluss, der in das Kofferschloss eingeklinkt werden sollte, sei abgeknickt bzw. abgebrochen gewesen, womit er erkennbar äußerlich beschädigt war. Somit wäre es erforderlich gewesen, direkt den Inhalt des Koffers zu überprüfen, um festzustellen, ob der Inhalt vollständig ist. Der Urlauber könne sich nicht damit entlasten, dass er berufstätig ist bzw. sich erst mit den Formalitäten einer Schadensmeldung habe vertraut machen müssen. Es sei unklar, warum er sich nicht zeitnah, etwa am darauffolgenden Wochenende, darum gekümmert habe.