LG Rostock untersagt Schlüsseldienst Verwendung mehrerer Klauseln im Auftragsformular

Das Landgericht Rostock hat dem Schlüsselnotdienst "Sun 24" untersagt, mehrere Klauseln in seinem Auftragsformular weiter zu verwenden. Dies teilte die Verbraucherzentrale Brandenburg (VZ) am 27.03.2017 mit. Allerdings existiere die Firma "Sun 24" inzwischen nicht mehr, so Juristin Sabine Fischer-Volk von der VZ. "Deshalb bleiben betroffene Verbraucher auf den überhöhten Rechnungen sitzen".

Kleingedrucktes enthielt unter anderem Haftungsfreistellung bei Mängeln

Laut VZ ließ der Schlüsseldienst Kunden noch vor Ausführung der Arbeiten ein Auftragsformular unterzeichnen, das die unwirksamen Regelungen enthalten habe. Mit der Unterschrift unter dem Auftrag hätten Betroffene Klauseln unterschrieben, die den Notdienst von jeglicher Verantwortung für Fehler freisprechen sollten, sagte Fischer-Volk. Unter anderem habe "Sun 24" versucht, sich von der Haftung im Fall eines Mangels freizusprechen. Das Kleingedruckte habe weiterhin Angaben zu angeblich bereits getroffenen Preisvereinbarungen enthalten. Zudem sei dort festgehalten worden, dass der Auftrag zur Zufriedenheit des Kunden ausgeführt worden sei. "Es ist natürlich nicht möglich, vor der Ausführung von Arbeiten die Zufriedenheit zu bestätigen und dies darüber hinaus zum Bestandteil des Vertrages zu machen", so die Verbraucherschützerin. Die Wirkung der beanstandeten Klauseln sei eindeutig: Verbraucher würden nach Bezahlung vor Ort davon abgehalten, Rückforderungsansprüche zu stellen. Das LG Rostock habe es dem Schlüsseldienst auf eine Klage der VZ hin untersagt, die beanstandeten sieben Regelungen weiter zu benutzen.

LG Rostock

Redaktion beck-aktuell, 27. März 2017.

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