Tracking-Cookies mit voreingestellter Einwilligung nicht erlaubt

Ohne Einwilligung dürfen Webseitenbetreiber keine Cookies für Analyse- und Marketingzwecke einsetzen, die personenbezogene Daten an Dritte übermitteln und die Nachverfolgung des Surf- und Nutzungsverhaltens ermöglichen. Eine voreingestellte Erlaubnis, die nur über einen "OK"-Button bestätigt werden soll, reicht laut Landgericht Rostock nicht als Einwilligung. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen den Anwaltssuchdienst advocado.

Zustimmung zu Cookies war bereits vorangekreuzt

Wie der vzbv mitteilte, wollte advocado mit einem sogenannten Cookie-Banner die Erlaubnis einholen, verschiedene Cookies auf dem Gerät des Nutzers zu speichern. Darunter seien auch Cookies von Drittanbietern gewesen, die eingesetzt würden, um persönliche Daten an Dritte zu übermitteln und das Nutzerverhalten über die Webseite hinaus für Werbezwecke nachzuverfolgen. Eine echte Wahlmöglichkeit hätten die Besucher der advocado-Webseite allerdings nicht gehabt, monierte der vzbv. Die Nutzer hätten durch Anklicken des "OK"-Buttons nur der Verwendung aller Cookies zustimmen können. Denn neben den für den Betrieb der Seite notwendigen Cookies seien auch solche für "Präferenzen", "Statistiken" und "Marketing" fest angekreuzt gewesen. Das Landgericht Rostock habe sich der Auffassung des vzbv angeschlossen, dass die vom Anbieter gewählte Vorbelegung aller Cookies nicht die Anforderungen an eine informierte und freiwillige Einwilligung erfülle.

Button für nur notwendige Cookies trat optisch deutlich in den Hintergrund

Auch bei einem anderen von advocado verwendeten Cookie-Banner seien sämtliche Cookies unter dem Link "Details zeigen" vorausgewählt gewesen. Bei der Neugestaltung des Cookie-Banners hätten die Nutzer zwar die Möglichkeit, nur notwendige Cookies zulassen. Die Richter hätten jedoch moniert, dass der entsprechende Button optisch deutlich in den Hintergrund trete und nicht als anklickbare Schaltfläche erkennbar sei. Die durch Anklicken des grün unterlegten Buttons "Cookies zulassen" erteilte Einwilligung könne nicht wirksam erteilt werden.

Vorgaben der DS-GVO maßgeblich

Das LG habe weiter entschieden, berichtet der vzbv, dass advocado in der Datenschutzerklärung den richtigen Rechtfertigungsgrund für die Übermittlung von personenbezogenen Daten in Drittländer angeben muss. Durch die Verwendung von "Google Analytics"-Cookies liege nach Ansicht der Richter außerdem eine gemeinsame Datenverarbeitung mit Google vor, so dass advocado den Nutzern die wesentlichen Punkte der Vereinbarung mit Google zur Verfügung stellen müsse. Endgültig entschieden sei der Rechtsstreit allerdings noch nicht. Wie der vzbv mitteilte, habe advocado gegen das Urteil Berufung beim Oberlandesgericht Rostock eingelegt.

vzbv: Rechtsklarheit dringend nötig

Der vzbv wies vor dem Hintergrund dieser Entscheidung darauf hin, wie dringend eine rechtsklare Regelung zum Einsatz von Cookies zu Werbe- und Analysezwecken in Deutschland sei. Allerdings könnten sich die Mitgliedstaaten im Rat der Europäischen Union seit Jahren nicht auf eine gemeinsame Position zur ePrivacy-Verordnung einigen. Parallel arbeite die Bundesregierung daran, die alte ePrivacy-Richtlinie in deutsches Recht umzusetzen. Der vzbv fordert die Bundesregierung auf, bei der Umsetzung der alten ePrivacy-Richtlinie in deutsches Recht nicht erneut von den europäischen Vorgaben abzuweichen. Denn solche Abweichungen von der Umsetzung hätten überhaupt erst zum derzeitigen Rechtschaos in Deutschland geführt.

LG Rostock, Urteil vom 15.09.2020 - 3 O 762/19

Redaktion beck-aktuell, 26. November 2020.