Tod im Hotelzimmer: Kein Schadensersatz wegen Verwesung

Ein Hotel forderte von einem Nachlasspfleger über 25.000 Euro, weil die Leiche des Gasts das Zimmer ruiniert hatte. Das LG Regensburg wies die makabre Schadensersatzklage nun ab – und das aus mehreren Gründen.

Wenn ein Gast in einem Hotelzimmer verstirbt, muss er, bzw. sein Nachlass, nicht für den Schaden aufkommen, den sein verwesender Körper anrichtet. Das LG Regensburg stellt klar: Weder ist der Verwesungsschaden überhaupt eine Nachlassverbindlichkeit noch hat der Verstorbene etwaige Schäden zu vertreten (Urteil vom 18.09.2025 – 85 O 1495/24).

Eigentlich lebte er seit 2011 in Südafrika, doch er hatte es zur Tradition gemacht, jedes Jahr für eine gewisse Zeit nach Deutschland zurückzukommen. Wegen der Corona-Pandemie konnte er im Jahr 2021 nicht mehr zurückreisen und verbrachte daher 8 Monate in einem Parkhotel. Dort verstarb er.

Da sein Tod über eine "gewisse Zeit" unentdeckt geblieben sei – so das LG Regensburg – sei das Hotelzimmer "in Mitleidenschaft gezogen" worden. Dem Hotel entstanden für die Tatortreinigung, Anschaffung von Ersatzmöbeln, Innenausbau des Badezimmers und Ersatz der Minibar Kosten in Höhe von über 25.000 Euro. Posten, die es nun von dessen Nachlasspfleger als Schadensersatz verlangte. Zu Unrecht, wie das LG Regensburg entschieden hat.

Keine Pflichtverletzung, erst recht kein Verschulden

Für eine Schadensersatzforderung hätte das Versterben des Mieters eine schuldhafte Pflichtverletzung sein müssen, so das LG. Nach einhelliger Meinung in der Rechtsprechung sei der Tod selbst schon keine Verletzung der mietvertraglichen Pflichten, erst recht keine, die der Verstorbene zu vertreten habe. Der Tod finde insoweit außerhalb der mietvertraglichen Pflichten statt, wenngleich er auch einen gewissen Bezug zu der Miete bzw. der Beherbergung durch das Hotel habe. Letztlich entziehe sich der Tod aber jeglichen vertraglichen Haftungsmaßstäben – insbesondere der "Kategorie des Vertretenmüssens". Damit schieden sowohl vertragliche Schadensersatzansprüche (aus dem Beherbergungsvertrag) als auch deliktische Ansprüche gegen den Verstorbenen – und nun seine Erben – aus.

Selbst wenn man trotzdem irgendwie zu einer schuldhaften Pflichtverletzung käme, so die 8. Zivilkammer, müsste die Rechtsnachfolger dafür längst nicht haften. Nachlass- bzw. Altverbindlichkeiten könnten nur vor dem Tod des Erblassers entstehen; die Schäden am Hotelzimmer waren allerdings erst danach entstanden.  

Einen Teilerfolg hatte das Hotel indes zu verzeichnen: Die ausstehende Restaurantrechnung von 10,20 Euro bekam es antragsgemäß ersetzt, zuzüglich anteiliger Anwaltskosten.

LG Regensburg, Urteil vom 18.09.2025 - 85 O 1495/24

Redaktion beck-aktuell, tbh, 29. September 2025.

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