LG: Widerrufsinformation wegen unwirksamer Aufrechnungsklausel fehlerhaft
Laut Hahn Rechtsanwälte ging es in dem entschiedenen Fall um einen Darlehensvertrag vom 16.02.2012. Danach regelten die AGB der verklagten Sparkasse in Ziffer 11 eine Beschränkung der Aufrechnungsmöglichkeit des Kunden auf unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen. Das LG habe die Widerrufsinformation der Sparkasse aufgrund dieser Aufrechnungsklausel für nicht ordnungsgemäß erachtet. Dabei beziehe es sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.03.2018 (BeckRS 2018, 9222), wonach eine solche Aufrechnungsklausel wegen unangemessener Verbraucherbenachteiligung unwirksam sei, da sie die Ausübung des Widerrufsrechts unzulässig erschwere. Das LG wende diese BGH-Entscheidung nun auf den Widerruf von Darlehen an und sehe in der Klausel eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts. Denn durch die unzulässige AGB-Klausel entstehe bei einem Darlehensnehmer der unzutreffende Eindruck, dass er nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen könne.
Anwalt Hahn: Widerrufsjoker neu belebt
"Das Landgericht Ravensburg-Urteil sorgt für eine Neubelebung des Widerrufsjokers. Es lässt sich auf fast alle Immobiliardarlehen und Autokredite anwenden. Das Aufrechnungsverbot ist in nahezu allen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen enthalten", erklärt Anwalt Peter Hahn.