Gescheitertes Crowdfunding für Immobilien: Plattform haftet

Ein Kleinanleger investierte im Internet in Schwarmfinanzierungen für Immobilienprojekte – per Nachrangdarlehen, vermittelt durch eine Plattform. Das Geld versickerte. Dafür haftet das Portal laut LG Ravensburg, da es ihn nicht deutlich über das Risiko eines Totalausfalls belehrt habe.

Auf den ersten Blick war es für den Anleger wohl sehr verlockend, sich über eine Internetplattform im Wege des Crowdfunding an der Finanzierung unter anderem von Villenwohnungen schon mit geringen Investitionssummen (ab 100 Euro) beteiligen zu können. In seinem Fall handelte sich um ein Crowdfunding-Darlehen mit qualifizierter Nachrangklausel über insgesamt 14.500 Euro für drei Bauprojekte, die von der Plattform vermittelt wurden.

Der Haken an der Sache: Ein Projekt hatte schon keine Baugenehmigung, auch die anderen Projekte führten nicht zum gewünschten Ergebnis. Das hatte zur Folge, dass der Anleger nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit sein Geld nicht zurückbekam. Er und rügte, insbesondere nicht über die Konsequenzen der Nachrangklauseln informiert worden zu sein und zog er mit einer Schadensersatzforderung von 14.500 Euro vor Gericht – mit überwiegendem Erfolg.

Das LG Ravensburg verurteilte die Internetplattform nach § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung einer Informationspflicht aus dem Anlagevermittlungsvertrag (Urteil vom 07.02.2025 – 2 O 99/24). Das Gericht konstatierte, dass sie den Mann weder auf die besonderen Risiken des Nachrangdarlehens hingewiesen habe noch darauf, dass es sich um hochriskante Firmenbeteiligungen gehandelt habe. Hinzu komme als weiter Verstoß das Verschweigen der fehlenden Baugenehmigung.

Für das LG war das Totalausfallrisiko auf Grund des qualifizierten Nachrangs wesentlich erhöht – insbesondere nicht nur im Fall der Insolvenz, sondern bereits vor deren Eintritt. Darüber hätte die Plattform den Mann unmissverständlich aufklären müssen. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Vor allem weil der Anleger über keine juristischen und wirtschaftlichen Kenntnisse verfüge, hätte sie ihn außerdem deutlich darüber unterrichten müssen, dass ein solches Nachrangdarlehen einer unternehmerischen Beteiligung mit eigenkapitalähnlicher Haftungsfunktion vergleichbar sei. In den Vermögensanlagen-Informationsblättern gebe es dazu nur Andeutungen, etwa mit dem pauschalen Satz "Investitionen in Unternehmen sind mit Risiken verbunden".

LG Ravensburg, Urteil vom 07.02.2025 - 2 O 99/24

Redaktion beck-aktuell, ns, 11. März 2025.

Mehr zum Thema