Mobilfunkunternehmen dürfen Kunden nicht darauf verweisen, dass sie sich bei unberechtigten Rechnungsposten eines Drittanbieters für eine Gutschrift geleisteter Entgelte an diesen wenden müssen. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Potsdam vom 26.11.2015 hervor, das nun rechtskräftig geworden ist. Weil E-Plus (BASE) bei unklaren Rechnungsposten stets an den Drittanbieter verwies, hatte die Verbraucherzentrale Hamburg gegen das Unternehmen geklagt. Wie die Verbraucherschützer am 13.01.2017 mitteilten, ist die gegen die daraufhin ergangene Entscheidung des LG eingelegte Berufung inzwischen zurückgenommen worden. E-Plus habe auf eine weitere Verhandlung in der nächsten Instanz verzichtet (Az.: 2 O 340/14, NJOZ 2016, 1287).
Kundin mehrfach wegen Zahlungsrückstands für Drittanbieterleistungen angemahnt
"Wer das Geld kassiert, muss auch erklären wofür und kann nicht auf einen Dritten verweisen. E-Plus und Co können den Schwarzen Peter nicht einfach weiterreichen", betonte Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg. Im verhandelten Fall hatte E-Plus eine Kundin mit einem Vertrag der Mobilfunkmarke Base mehrfach wegen eines Zahlungsrückstands für Drittanbieterleistungen angemahnt, obwohl die Betroffene wiederholt erklärt hatte, keine kostenpflichtigen Angebote anderer in Anspruch genommen zu haben. Dennoch sollte sie die ausstehenden Beträge zahlen und sich diese dann per Gutschrift vom Drittanbieter zurückholen.
LG Potsdam, Urteil vom 26.11.2015 - 2 O 340/14
Redaktion beck-aktuell, 16. Januar 2017.
Aus der Datenbank beck-online
Gaßner/Strömer, Mobilfunkanbieter als Geldeintreiber für Cyberkriminelle – AGB-Recht als Retter des Verbrauchers?, NJW 2016, 2529
LG Potsdam, Streitige Leistungen von Drittanbietern auf Mobilfunkrechnung, NJOZ 2016, 1287