Häuser an Silvester abgebrannt: Kein Strafbefehl wegen Garten-Feuerwerk

Als zur Silvesternacht zwei Häuser niederbrannten, schienen die Verursacher schnell gefunden: Feiernde, die in ihrem Garten Feuerwerk gezündet hatten. Der Strafbefehlsantrag war aber voreilig, entschied das LG Potsdam: Wenn das ganze Land böllert, ist das mit dem Tatverdacht nicht so einfach.

Damit aufgrund "hinreichenden Tatverdachts" ein Strafbefehl erlassen werden kann, muss eine Schuldfeststellung voraussichtlich überwiegend wahrscheinlich sein. Ohne weitere Anhaltspunkte hätte die Staatsanwaltschaft nicht davon ausgehen dürfen, dass zwei Hausbrände von Feuerwerkskörpern verursacht wurden, die aus einem nahe gelegenen Garten stammen. Erst recht ohne einen konkreten Fahrlässigkeitsvorwurf, wie das LG Potsdam entschieden hat (Beschluss vom 02.04.2025 – 25 Qs 8/25).

In der Silvesternacht 2023/2024 kam es in einer Brandenburger Reihenhaussiedlung zu einem folgenschweren Brand. Gegen Mitternacht ging eine Feiergesellschaft in den Garten der Gastgeber, um Feuerwerk zu zünden – darunter Raketen und Feuerfontänen. Nur 15 Minuten später entstanden Brände auf zwei Nachbargrundstücken. Erst fingen Gartenmöbel Flammen, dann explodierten Propangasflaschen – zwei Häuser brannten vollständig ab. Das Haus der Gastgeber wurde nur zum Teil zerstört.

Die Staatsanwaltschaft beantragte einen Strafbefehl gegen den Mieter des Reihenhauses. Der Vorwurf: Er hätte das Abbrennen von Feuerwerk im eigenen Garten nicht gestatten dürfen und habe daher eine fahrlässige Brandstiftung begangen. Das AG Zossen lehnte den Antrag ab. Zu Recht, wie das LG Potsdam nun befand.

Es hätte auch vom Himmel kommen können

Laut der 5. Strafkammer des LG Potsdam scheiterte der Strafbefehlsantrag an einem fehlenden hinreichenden Tatverdacht. Eine Verurteilung müsse demnach nicht nur rückblickend, sondern auch im Hinblick auf eine spätere Hauptverhandlung überwiegend wahrscheinlich sein. Für den Vorwurf fahrlässiger Brandstiftung habe also bereits weitestgehend feststehen müssen, dass die Brände – erstens - tatsächlich von Feuerwerkskörpern aus dem Garten verursacht wurden und dass – zweitens - fahrlässig gehandelt wurde. Beides erkannte das LG hier nicht.

So habe zwischen den Grundstücken eine hohe Sichtschutzwand gestanden, Anhaltspunkte für Querschläger oder Irrläufer gebe es nicht. Ebenso habe kein Zeuge einen Funkenüberflug gesehen, geschweige denn eine herabfallende Rakete als eine solche aus dem Garten identifiziert. Da in näherer Umgebung verstärkt Feuerwerk abgebrannt wurde – und das zur Hochzeit des Silvesterfeuerwerks um 00.15 Uhr – lasse sich der Ursprung des Brandes nicht zweifelsfrei zuordnen.

So komme auch in Betracht, dass die Brände durch herabfallende, nachglimmende Pyrotechnik verursacht wurde. Laut einem Sachverständigen soll "frischer bis starker Wind" geherrscht haben, was die Streubreite insoweit deutlich erhöhe.

Böllern im Garten an Silvester gestattet

Auch von der Verletzung einer Sorgfaltspflicht – und damit einer womöglich fahrlässigen Begehung – war das LG nicht überzeugt. Die Sprengverordnung erlaube ein Abbrennen von Feuerwerk zu Silvester. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, der Gastgeber habe fürs Abbrennen stattdessen auf die Straße gehen müssen, verfange insoweit nicht. Wäre darin eine unerwünschte, gesteigerte Gefahr zu sehen, hätte der Verordnungsgeber das berücksichtigt, so das Gericht. Im Übrigen sei aufgrund der Streubreite herabfallender Teile keine geringere Gefahr zu erkennen, wenn auf der Straße gezündelt wird.

Für einen unsachgemäßen Umgang mit der Pyrotechnik gebe es ebenso keine Anhaltspunkte – die Raketen seien einzeln nacheinander aus einer Flasche in einem Eimer Sand gezündet worden. Die Verwendung von Pyrotechnik zu Silvester sei gesellschaftlich anerkannt, und zwar auch in "dichter Bebauung". Würde man darin schon eine Sorgfaltspflichtverletzung sehen, würde man diesen Vorwurf gleichzeitig der gesamten deutschen Bevölkerung machen. Indes würden die alljährlichen Schäden zeigen: Feuerwerk sei ein latentes Risiko, das in Deutschland (derzeit) gesellschaftlich und rechtlich akzeptiert sei.

"In dubio pro reo" mit Vorwirkung

Aktuell sei kein Beweismittel, insbesondere kein Zeuge ersichtlich, der eine weitergehende Aufklärung ermöglichen würde. Der Zweifelsgrundsatz – in dubio pro reo – entfalte in diesem Stadium daher eine gewisse Vorwirkung, indem er auf den für einen Strafbefehl nötigen Tatverdacht durchschlage.

Dabei spiele es keine Rolle, dass es bei einem Strafbefehlsverfahren oft keine Hauptverhandlung gebe, die man bei der Beurteilung der Beweislage hypothetisch in den Blick nehmen könne. Schließlich könne es nach einem Einspruch des Angeklagten jederzeit zu einer solchen kommen. Abgesehen davon gebiete es schon das Rechtsstaats- und Schuldprinzip, dass ein Verfahren nur per Strafbefehl beschleunigt werden dürfe, wenn auf eine zweifelsfreie Schuldfeststellung vorgegriffen werde. Hier habe die Beweislage aber schon im Vorfeld einen späteren Vollbeweis widerlegt. Ein Strafbefehl dürfe daher nicht erlassen werden.

LG Potsdam, Beschluss vom 02.04.2025 - 25 Qs 8/25

Redaktion beck-aktuell, tbh, 7. Oktober 2025.

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