LG Osnabrück zur "Abgasaffäre": Keine Ansprüche gegen Kfz-Hersteller bei Ende 2017 nach Software-Update erworbenem Fahrzeug

Das Landgericht Osnabrück hat mit Urteil vom 30.01.2019 entschieden, dass bei einem Ende 2017 erworbenen und ursprünglich von der Abgasaffäre betroffenen Fahrzeug, das zum Zeitpunkt des Kaufs bereits das sogenannte Software-Update erhalten hatte, keine Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller bestehen (Az.: 2 O 2190/18). 

Klägerin erwarb Diesel-Fahrzeug Ende 2017 nach Software-Update

Die Klägerin hatte Ende Oktober 2017 ein Diesel-Fahrzeug bei einem unabhängigen Fahrzeughändler erworben. Das Fahrzeug hatte vor dem Kauf unstreitig ein sogenanntes Software-Update erhalten, mit dem die Motorsteuerung im Hinblick auf die Einhaltung von Abgasgrenzwerten überarbeitet worden war. Mit der Klage verfolgte die Klägerin das Ziel, gegen Herausgabe des Fahrzeugs von dessen Hersteller den Kaufpreis abzüglich eines Ausgleichs für die von der Klägerin damit zurückgelegten Kilometer zu erhalten.

Klägerin sah sich vom Hersteller getäuscht

Die Grundlage für solche Ansprüche sah die Klägerin in einer vermeintlichen Täuschung des Herstellers über die Funktion der Abgasreinigung des Fahrzeugs, konkret der Motorsteuerung. Das Fahrzeug weise aufgrund der Betroffenheit von der Abgasaffäre einen Minderwert auf. Der Hersteller beantragte die Abweisung der Klage. Er machte unter anderem geltend, im Oktober 2017 sei die Problematik um die Abgasreinigung der betroffenen Baureihen allgemein bekannt gewesen. Man habe die Öffentlichkeit hierüber bereits 2015 informiert.

LG verneint Täuschung – Abgasaffäre schon lange bekannt

Das LG hat die Klage abgewiesen. Es sei nicht erkennbar, worüber die Klägerin beim Kauf im Oktober 2017 getäuscht worden sein könnte. Über die Problematik der ursprünglichen Software zur Motorsteuerung in Fahrzeugen der betroffenen Baureihen habe der Hersteller die Öffentlichkeit bereits weit vor dem Oktober 2017 informiert. Die öffentliche Berichterstattung über diese gesamte Thematik könne kaum an der Klägerin vorbeigegangen sein.

Vom Händler unterlassene Information über Betroffenheit des Fahrzeugs irrelevant

Darüber hinaus sei durch das vor dem Kauf erfolgte Software-Update das Fahrzeug mit einer vom Kraftfahrtbundesamt als gesetzeskonform angesehenen Software ausgestattet worden. Ob der Händler die Käuferin über die ursprüngliche Betroffenheit des Fahrzeugs von der Abgasaffäre informiert habe, sei dabei unerheblich. Dessen Handeln müsse sich der Hersteller jedenfalls nicht zurechnen lassen. Einen Minderwert des Fahrzeugs habe die Klägerin nicht plausibel dargelegt. 

LG Osnabrück, Urteil vom 30.01.2019 - 2 O 2190/18

Redaktion beck-aktuell, 1. Februar 2019.

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