LG Osnabrück weist Klage gegen BMW wegen vermeintlicher Abgasmanipulation ab

Das Landgericht Osnabrück hat die Klage eines BMW-Käufers wegen behaupteter Manipulationen an der Abgasreinigung gegen den Hersteller auf Rückerstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeuges abgewiesen. Es betont, dass in jedem Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für die angeblichen Manipulationen dargelegt werden müssten. Daran habe es hier gefehlt (Urteil vom 28.08.2019, Az.: 8 O 1209/19).

Kläger behauptete Abgasmanipulation 

Der Eigentümer eines BMW X3 verlangte vom Hersteller den Kaufpreis von annähernd 50.000 Euro zurück, den er 2011 für das Fahrzeug gezahlt hatte. Im Gegenzug bot er an, das Fahrzeug an BMW herauszugeben. Der Kläger machte geltend, alle Fahrzeuge des Herstellers aus den Jahren 2006 bis 2017/18 seien manipuliert, was die Abgaswerte angehe. Die Abgasreinigung sei gezielt für Prüfstandtests optimiert. Der beklagte Hersteller verteidigte sich gegen die Klage. Er verwies darauf, dass in dem maßgeblichen Zeitraum für die Einhaltung der Abgasgrenzwerte nun einmal die Prüfstandwerte maßgeblich gewesen seien. Dies habe unter anderem die EU-Kommission ausdrücklich bestätigt. Verbotene Mittel seien bei der Optimierung der Abgasreinigung nicht zum Einsatz gekommen.

LG sieht keine substantiellen Argumente des Klägers

Das LG folgte der Argumentation des Herstellers. Der Kläger habe keinerlei substantielle Argumente nennen können, weshalb bei seinem Fahrzeug eine verbotene Manipulation der Abgasreinigung vorliegen sollte. So habe er zunächst behauptet, die Zuleitung von Harnstoff (AdBlue) zur Abgasbehandlung in seinem Fahrzeug werde im Realbetrieb abgeschaltet. Er habe dann aber zugeben müssen, dass bei seinem Fahrzeug überhaupt kein AdBlue-System verbaut sei. Weiter habe er geltend gemacht, dass im aktuellen X3-Modell ein deutlich aufwendigeres System zur Abgasreinigung zum Einsatz komme als in seinem Fahrzeug. Das lasse aber, so die Zivilkammer, keinen Rückschluss auf Manipulationen bei älteren Fahrzeugen zu. Denn das neue Modell müsse auch deutlich strengeren gesetzlichen Vorschriften genügen.

Manipulation weder vom Kraftfahrtbundesamt noch von der Staatsanwaltschaft festgestellt

Den Behauptungen des Klägers stehe außerdem entgegen, dass bei dem konkreten Modell weder das Kraftfahrtbundesamt noch die Staatsanwaltschaft München I eine Manipulation festgestellt hätten. 

LG Osnabrück, Urteil vom 28.08.2019 - 8 O 1209/19

Redaktion beck-aktuell, 25. September 2019.

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