LG Osnabrück: Rücknahme der Berufung im Verfahren um Wahlfälschung in Quakenbrück

In dem Verfahren gegen eine ehemalige Kommunalpolitikerin der FDP aus Quakenbrück wegen des Vorwurfs der Wahlfälschung bei den Kommunalwahlen 2016 hat die Angeklagte die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Bersenbrück zurückgenommen. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen, wie das Landgericht Osnabrück dazu am 13.08.2019 mitteilte.

Bewährungsstrafe in erster Instanz

Die Angeklagte war im Jahr 2018 vom AG Bersenbrück wegen Wahlfälschung in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Verleitung zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eides statt, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war. Der Angeklagten war zudem für die Dauer von zwei Jahren die Fähigkeit aberkannt worden, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. Zugrunde lag der Verurteilung, dass die Angeklagte bei den Kommunalwahlen 2016 als Kandidatin für den Stadtrat Quakenbrück und den Kreistag des Landkreises Osnabrück in unzulässiger Weise für Personen mit Migrationshintergrund Wahlunterlagen ausgefüllt haben soll.

Berufung verworfen – Revision teilweise erfolgreich

Gegen das Urteil des AG Bersenbrück hatte die Angeklagte Berufung zum LG Osnabrück eingelegt, wobei sie diese letztlich auf das Strafmaß beschränkt hatte. Das LG Osnabrück verwarf die Berufung im Januar 2019 in einer ersten Berufungsverhandlung Es sah das vom AG verhängte Strafmaß als angemessen an. Mit ihrer anschließenden Revision gegen das Strafmaß zum Oberlandesgericht Oldenburg war die Angeklagte dann zunächst zum Teil erfolgreich.

Rechtliche Bedenken wegen Strafmaßes

Die Verhängung von Freiheitsstrafen für einzelne der angeklagten Taten und damit auch die Verhängung der Gesamtfreiheitsstrafe sowie des Ämterverbotes begegneten in den Augen des OLG rechtlichen Bedenken. Infolgedessen war für den 15.08.2019 vor einer anderen kleinen Strafkammer des LG Osnabrück eine erneute Berufungsverhandlung über das Strafmaß anberaumt worden, soweit im ersten Verfahren auf eine Freiheitsstrafe erkannt worden war.

Zurücknahme der Berufung

Weil die Angeklagte mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ihre Berufung gegen das ursprüngliche Urteil des AG Bersenbrück nun zurückgenommen hat, ist das Urteil des AG Bersenbrück jetzt rechtskräftig, ungeachtet der zwischenzeitlichen teilweise erfolgreichen Revision.

Redaktion beck-aktuell, 14. August 2019.