Inkassounternehmen darf nicht mit "Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit" drohen

Inkassounternehmen dürfen Verbrauchern für den Fall der Nichtzahlung keine "Auswirkungen auf Ihre Kreditwürdigkeit" androhen. Ein solches Geschäftsgebahren sei unlauter, entschied laut Mitteilung der Verbraucherzentrale Hamburg vom 11.05.2020 das Landgericht Osnabrück. Verbraucher, die eine Forderung als unberechtigt zurückgewiesen hätten, dürften auch nach der DS-GVO nicht an Auskunfteien wie die Schufa gemeldet werden.

Inkassounternehmen drohte mit Auswirkungen auf die Kreditwürdigkeit bei Nichtzahlung

Das Inkassounternehmen Tesch mediafinanz GmbH hatte von einem Verbraucher rund 500 Euro für ein Möbelstück gefordert. Der Kunde war vom Kaufvertrag allerdings wegen verspäteter Lieferung rechtmäßig zurückgetreten. In der Kopfzeile des Inkassobriefs stand "Vertragspartner der Schufa". Der Brief schloss mit dem Satz: "Sorgen Sie für eine fristgerechte Zahlung, um weitere Kosten (Gerichts- Anwalts- und Vollstreckungskosten) und Auswirkungen auf Ihre Kreditwürdigkeit zu vermeiden."

LG: Unlauteres Geschäftsgebahren – Schufa-Meldung auch nach DS-GVO unzulässig

Das LG erachtete die Verwendung einer solchen Klausel für unlauter und verbot der Tesch mediafinanz GmbH, Verbraucher auf diese Art und Weise zum Ausgleich eines Geldbetrags aufzufordern. Der Betroffene müsse aufgrund der Formulierung befürchten, dass im Fall der Nichtzahlung eine Meldung an die Schufa erfolge. Dieses Vorgehen wäre jedoch datenschutzrechtlich unzulässig. An der vormals vom Bundesdatenschutzgesetz bestimmten Rechtslage habe sich nach Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung im Jahr 2018 nichts geändert. Gemäß DS-GVO dürften Inkassofirmen persönliche Daten von Verbrauchern nicht an Auskunfteien wie die Schufa weitergeben, wenn eine Forderung von den Betroffenen als unberechtigt zurückgewiesen wurde.

LG Osnabrück, Urteil vom 29.04.2020 - 18 O 400/19

Redaktion beck-aktuell, 11. Mai 2020.