Kaserne mit Mörsergranaten beschossen
Laut Feststellungen des LG hatte der inzwischen 48-jährige Angeklagte, der Mitglied einer Active Service Unit ("ASU") der Provisional Irish Republican Army ("PIRA) war, mit weiteren Komplizen am 28.06.1996 die britische Kaserne "Quebec-Barracks" in Osnabrück-Eversburg mit Mörsergranaten beschossen. Der Angeklagte hatte dazu eine Werferbatterie mit drei Mörsergranaten auf einem Pritschenwagen montiert. Diesen Pritschenwagen stellte er vor dem Nebeneingang der Kaserne ab und löste den Zündmechanismus aus. Dabei wollte er einen möglichst hohen Schaden an Einrichtungen der Kaserne verursachen und nahm billigend in Kauf, dass eine unbestimmte Anzahl britischer Soldaten oder sonst dort anwesender Personen getötet würden. Zwei der aus der Batterie abgefeuerten Geschosse schlugen auf, ohne zu explodieren. Das dritte Geschoss explodierte auf der Betonfahrbahn neben der Tankstelle der Kaserne. Nur aufgrund glücklicher Umstände wurden Menschen weder verletzt noch getötet worden. Durch die Explosion entstand ein Sachschäden in Höhe von etwa 95.000 Euro.
LG: Menschen nur dank eines Zufalls nicht zu Schaden gekommen
Im Rahmen der Strafzumessung würdigte das LG zugunsten des Angeklagten insbesondere dessen umfassendes Geständnis und den lange zurückliegenden Tatzeitpunkt. Zulasten des Angeklagten berücksichtigte sie hingegen, dass zwei Mordmerkmale verwirklicht worden seien. Darüber hinaus habe der Angeklagte alles zur Tat Erforderliche getan. Es sei nur einem Zufall zu verdanken, dass niemand zu Schaden gekommen sei.
Kompensation wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung im Auslieferungsverfahrens
Wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Rahmen des Auslieferungsverfahrens erkannte das LG darauf, dass ein Jahr der verhängten Freiheitsstrafe als bereits vollstreckt gilt. Diese Kompensation sei wegen der langen Verfahrensdauer angezeigt. Deutsche Behörden hätten bereits im Jahr 2005 die Voraussetzungen für eine Auslieferung des Angeklagten an die Bundesrepublik schaffen können, seien aber zunächst untätig geblieben. Die Voraussetzungen für eine Auslieferung des Angeklagten seien erst im Jahr 2015 geschaffen worden.