LG Osnabrück bestätigt Freispruch für Profifußballspieler vom Vorwurf der versuchten Erpressung

Das Landgericht Osnabrück hat den Freispruch von drei aktiven und ehemaligen Profifußballspielern des VfL Osnabrück, denen versuchte Erpressung im Abstiegskampf der 3. Liga vorgeworfen worden war, bestätigt (Urteil vom 19.02.2019, Az.: 7 Ns 188/18).

Vorwurf der versuchten Erpressung im Abstiegskampf

Die Staatsanwaltschaft Osnabrück warf den Angeklagten versuchte Erpressung vor. Sie standen in der Saison 2016/2017 als Profifußballer bei dem Drittligaverein VfL Osnabrück unter Vertrag. Das Ergebnis im letzten Saisonspiel des VfL gegen den SC Paderborn soll nach der Anklage für die sportliche Situation des VfL bedeutungslos gewesen sein, aber möglicherweise entscheidenden Einfluss auf den Abstiegskampf der 3. Liga gehabt haben. Daher soll zunächst am 13.05.2017 der heute 31 Jahre alte erste Angeklagte Kontakt zu dem ihm bekannten Mannschaftskapitän des Vereins Rot-Weiß Erfurt aufgenommen haben, um zu fragen, was der Erfurter Mannschaft ein Sieg des VfL Osnabrück Wert wäre. Er soll jedoch keine konkrete Antwort erhalten haben. Die weiteren Angeklagten sollen dann in den Folgetagen auf Drängen des heute 31-jährigen ähnliche Fragen an ihnen bekannte Spieler und Verantwortliche des SV Werder Bremen II herangetragen haben. Die Mannschaft des SV Werder II soll dieses Ansinnen jedoch beiden gegenüber zurückgewiesen und die Ereignisse dem DFB gemeldet haben. Das Amtsgericht Osnabrück konnte in diesem weitgehend bestätigten Sachverhalt keine Strafbarkeit erkennen und sprach die Angeklagten frei. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein.

LG bestätigt Freispruch: Mangels Drohung keine versuchte Erpressung

Das LG hat den Freispruch bestätigt. Es fehle an einer Drohung, wie sie für eine Erpressung kennzeichnend sei. Das LG sah es nicht als erwiesen an, dass die Angeklagten den von ihnen Angesprochenen bei Rot-Weiß Erfurt und Werder Bremen zu irgendeinem Zeitpunkt in Aussicht gestellt hatten, das Spiel gegen Paderborn bewusst zu verlieren, wenn ihnen keine "Prämie" angeboten würde. Ein solcher Sinngehalt sei den Kontaktaufnahmen weder objektiv zu entnehmen gewesen noch habe eine entsprechende Absicht der Angeklagten bestanden. Es habe auch keiner der Angesprochenen die Anfragen in diesem Sinne verstanden. Eine unter bestimmten Umständen strafbare Spielmanipulation (§ 265d StGB) liege ebenfalls nicht vor, weil der gesetzliche Tatbestand in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt sei.

LG Osnabrück, Urteil vom 19.02.2019 - 19.02.2019 7 Ns 188/18

Redaktion beck-aktuell, 21. Februar 2019.

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