Autohaus unterliegt im Streit mit Umwelthilfe um Facebook-Werbung

Teilt ein Autohändler auf seiner Facebookseite den Post eines Autoherstellers, der ein konkretes Fahrzeug bewirbt, muss der Beitrag Angaben zu dem Kraftstoffverbrauch sowie den CO2-Emissionen enthalten. Das Landgericht Osnabrück hat mit einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil einer entsprechenden Klage der Deutschen Umwelthilfe stattgegeben. Die Umwelthilfe durfte zudem nach Ansicht des LG betroffene Autohäuser auch einzeln verklagen.

Werte über Kraftstoffverbrauch erst nach weiterem Klick

Die Umwelthilfe beanstandete einen durch das Autohaus auf seiner Facebookseite geteilten Post des Automobilherstellers: "Automobilherstellers X, Glänzende Nachrichten für alle Fahrzeugmodell Y Fans! Unser praktischer Fahrzeugmodell Y 1.2 Benziner konnte beim ADAC Autokosten-Check für Kleinwagen ein … Mehr ansehen". Die Werte über den offiziellen Kraftstoffverbrauch sowie die CO2-Emissionen erschienen erst durch einen gesondert zu tätigenden Klick in einem weiteren Textfeld. Ferner erschien beim erstmaligen Aufrufen der Internetseite ein 25 Sekunden langes Video, bei dem nach 17 Sekunden ebenfalls die Angaben zum Kraftstoffverbrauch sowie den CO2-Emissionen angezeigt wurden. Dieser Post wurde von 26 Autohäusern auf deren Internetseite geteilt. Der Kläger forderte die einzelnen Autohäuser wegen Verstoßes gegen die Regelungen der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (PKW-EnVKV) erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf und erhob Klage.

Keine Informationen zur Konzentration der Klagen bei einem Gericht

Der Umwelthilfe war zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt, dass die Beklagte sowie die anderen Autohäuser durch den gleichen Prozessbevollmächtigten im gerichtlichen Verfahren vertreten werden sollten. Ebenso wenig hatten die Beklagte und die anderen Autohäuser vorprozessual weder geäußert noch signalisiert, dass der Kläger die Klagen bei einem Gericht konzentrieren möge oder das Führen eines Prozesses verbindliche Wirkung besitze. Die Beklagte wendet unter anderem gegen das Begehren des Klägers ein, dass weder eine Werbung für ein bestimmtes Fahrzeugmodell noch eine spürbare Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen vorliege. Unberücksichtigt dessen sei das Agieren des Klägers rechtsmissbräuchlich. Der Kläger sei gehalten gewesen, die betroffenen Autohäuser vor einem Gericht in Anspruch zu nehmen.

Verbraucher-Benachteiligung durch Vorenthalten von Pflichtangaben

Das LG Osnabrück vertritt in seinem Urteil die Auffassung, dass der durch die Beklagte geteilte Post Angaben zu dem Kraftstoffverbrauch sowie den CO2-Emissionen enthalten müsse. In der Zusammenschau des Posts werde ein konkretes Fahrzeug-Modell eines ebenfalls benannten Herstellers beworben. Mit dem Vorenthalten von Pflichtangaben würden Verbraucher in ihrem gesetzlich geschützten Informationsinteresse nicht nur unerheblich benachteiligt.

Autohäuser durften am Sitz des für sie zuständigen Gerichts verklagt werden

Nach Auffassung der erkennenden Handelskammer ist es zudem nicht rechtsmissbräuchlich, die einzelnen Autohäuser am Sitz des für sie zuständigen Gerichts in Anspruch zu nehmen. Die effektive Durchsetzung von Verbraucherinteressen setze eine damit korrespondiere Anzahl von Abmahnungen und damit einhergehend von gerichtlichen Verfahren voraus. Das der Beklagten und den weiteren Autohäusern vorgeworfene Fehlverhalten beruhe auf einer individuellen Entscheidung des jeweiligen Händlers, für die die übrigen Händler nicht einzustehen hätten.

Gericht geht nicht von Gemeinschaftswerbung aus

Eine Gemeinschaftswerbung liege nach Ansicht der Kammer ebenso wenig vor. Die Voraussetzungen einer einheitlichen Inanspruchnahme seien aus dem Grund nicht gegeben. Darüber hinaus sei die einzelne Inanspruchnahme der Händler auch nicht wegen einer missbräuchlichen Generierung von Gebühren unzulässig. Um die dem Verbraucherschutz dienende Kennzeichnungs- und Informationspflicht effektiv durchzusetzen, sei es erforderlich, sämtliche Verstöße in einzelnen Klageverfahren klären zu lassen. Anderenfalls wäre der Kläger, bei dem höchstrichterlich festgestellt ist, dass der Verbraucherschutz durch Marktüberwachung als Verbandszweck nicht lediglich vorgeschoben ist, gezwungen, seine Verpflichtung zur Marktüberwachung auf einzelne Verstöße zu konzentrieren und zu beschränken.

LG sieht keinen Rechtsmissbrauch

Ein Rechtsmissbrauch folge insbesondere auch nicht aus Gründen der Prozessökonomie, denn die Beklagte sowie die weiteren Autohäuser hätten dem Kläger gegenüber nicht vorprozessual angezeigt, dass bereits ihr Verhalten mit dem Hersteller abgestimmt sei und sie durch den gleichen Prozessbevollmächtigten vertreten werden, weshalb die Bündelung sämtlicher Ansprüche in einem Prozess zu Synergieeffekten führe. Für den Kläger habe auch kein Anhaltspunkt bestanden, dass die Beklagte sowie die weiteren Autohäuser sich durch den gleichen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen würden. Darüber hinaus hätten die Beklagte sowie die weiteren Autohäuser dem Kläger nicht signalisiert, dass eine "Musterentscheidung" für alle Händler verbindlich sein sollte. Dies Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

LG Osnabrück, Urteil vom 17.12.2021 - 13 O 230/21

Redaktion beck-aktuell, 5. Januar 2022.

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